zur Urkundenfälschung angestiftet zu haben und die gefälschten Urkunden bei der Gemeinde I.________ mit Wissen und Willen und in Täuschungsabsicht eingereicht zu haben. 10.3 Beweiswürdigung der Kammer 10.3.1 Vorbemerkung Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1299 ff.).