11 ten. Strittig ist nach wie vor, ob F.________ von den Ehegatten ________ dazu angestiftet wurde. Der Beschuldigte 1 machte diesbezüglich geltend, er habe von nichts gewusst. Die Beschuldigte 2 gab zunächst an, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt und ohne Wissen ihres Ehemannes Geld ab seinem Konto abgehoben habe. Um diese Bezüge vor ihm zu vertuschen, habe G.________ für sie die entsprechenden Bankauszüge gefälscht. Diese seien dann versehentlich dem Antrag auf Sozialhilfe beigelegt worden.