Der Anspruch auf Sozialhilfe wurde damit zweifelsfrei auf der Grundlage eines falschen Kontostandes berechnet, was nicht bestritten wird. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland legte F.________ ein Geständnis ab und schilderte detailliert, wie und auf wessen Anordnung hin sie die Bankbelege verändert habe. Sie gab an, dass der Beschuldigte 1 von ihr verlangt habe, die Kontoauszüge zu fälschen. Seine Ehefrau sei ebenfalls anwesend und im Bild gewesen, habe aber keinen unmittelbaren Einfluss genommen. Gegenüber F.___