mulars «Bestimmungen für den Bezug von Sozialhilfe» unterschrieben haben. Der Antrag samt Beilagen wurde vom Beschuldigten 1 dem Sozialdienst eigenhändig eingereicht (pag. 417 Z. 535). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass dem Antrag auf Sozialhilfe unter anderem auch zwei gefälschte Kontoauszüge der O.________ AG, lautend auf A.________ und auf C.________, beigelegt wurden. Sie wiesen tiefere Saldi aus als die Originalauszüge. Der Anspruch auf Sozialhilfe wurde damit zweifelsfrei auf der Grundlage eines falschen Kontostandes berechnet, was nicht bestritten wird.