9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann integral verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1284 ff.). Soweit von Relevanz, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.