9 xis aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. Die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen stellt sich vorliegend nicht, zumal dieser Teil der Einvernahme nicht Grundlage für weitere Einvernahmen bildete bzw. den Befragten nie vorgehalten wurde. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung