63 StPO). Die Folge davon ist, dass die Beschuldigte 2 ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Saales ihres Anwaltes nicht mehr in genügender Weise verteidigt war. Die Einvernahme hätte damit nicht mehr fortgeführt werden dürfen. Die entsprechende Einvernahme ist ab diesem Zeitpunkt unverwertbar. Sie ist entsprechend der hiesigen Pra-