Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person verteidigt werden musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.4.4; 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7). Auch bei einem Ausschluss der notwendigen Verteidigung wird jeweils von einem Verhandlungsabbruch bzw. -unterbruch ausgegangen (FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 63 StPO).