Dass der Verteidiger durch das freiwillige Verlassen des Saales die Verletzung von Verteidigungsrechten seiner Klientin in Kauf nahm, kann der Beschuldigten 2 nicht zum Nachteil gereichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändert sich am Beweisverwertungsverbot selbst dann nichts, wenn sich die beschuldigte Person nach dem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO mit der Durchführung der Einvernahme trotz Abwesenheit eines Verteidigers einverstanden erklärte oder auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person verteidigt werden musste.