Er konnte sie somit auch nicht über die Rechtslage aufklären. Von Seiten der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei erfolgte ebenfalls keine solche Belehrung, zumindest wurde keine solche protokolliert. Es kann damit nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die Beschuldigte 2 habe im Wissen um einen Verzicht auf die notwendige Verteidigung ihre Aussagen getätigt. Dass der Verteidiger durch das freiwillige Verlassen des Saales die Verletzung von Verteidigungsrechten seiner Klientin in Kauf nahm, kann der Beschuldigten 2 nicht zum Nachteil gereichen.