Es liegt auch kein expliziter Verzicht auf eine Wiederholung der Befragung vor. Vielmehr wird im Gegenteil dazu beantragt, diese sei aus den Akten zu weisen. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigten 2 die Umstände des Verlassens des Verteidigers bewusst gemacht wurden bzw., ob sie nach dem Weggang umfassend über ihre Rechte aufgeklärt wurde. Dem Verteidiger selbst wurde offenbar der persönliche Austausch mit seiner Klientin verwehrt, womit ein elementares Verteidigungsrecht beschnitten wurde. Er konnte sie somit auch nicht über die Rechtslage aufklären.