141 StPO). Das Beweisverwertungsverbot ist damit an zwei Bedingungen geknüpft: Einerseits muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, und andererseits darf die beschuldigte Person nicht auf deren Wiederholung verzichtet haben (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 131 StPO). Beide Bedingungen sind nach Ansicht der Kammer erfüllt. So wurde die Beschuldigte 2 durch Fürsprecher D.________ notwendig verteidigt, da ihr insbesondere eine Landesverweisung droht. Es liegt auch kein expliziter Verzicht auf eine Wiederholung der Befragung vor.