8 Einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen Beweismittel, deren Unverwertbarkeit die Strafprozessordnung ausdrücklich anordnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dazu gehören unter anderem Beweisaufnahmen, die ohne die notwendige Verteidigung nach Art. 131 StPO durchgeführt wurden, es sei denn, die nicht verteidigte beschuldigte Person verzichte – nach umfassender Aufklärung über ihre Rechte und qualifizierter Belehrung – ausdrücklich auf eine Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 131 Abs. 3 StPO; GLESS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 48-48a zu Art. 141 StPO).