461 Z. 142 ff. verwertbar seien, liess die Vorinstanz offen. Diese würden sich im Ergebnis nicht belastend auswirken (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1278 f.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Verlassen des Verteidigers während der Einvernahme seiner Klientin Auswirkungen auf die Verwertbarkeit ihrer Aussagen hat.