6. Unverwertbarkeit der Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 20. August 2020 (pag. 457 ff.) Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz zusammenfassend vor, die Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 20. August 2020 (pag. 457 ff.) sei unverwertbar, zumal sie teilweise nicht in Anwesenheit der Pflichtverteidigung durchgeführt wurde (pag. 1186 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 bis um 11:25 Uhr ohne weiteres verwertbar seien, zumal die Verteidigung erst zu diesem Zeitpunkt die Befragung verliess. Ob die nachfolgenden Aussagen ab pag. 461 Z. 142 ff.