In Bezug auf beide Beschuldigte neu zu befinden ist über Ziff. E.I. (Beschleunigungsgebot), zumal diese Feststellung der Rechtskraft nicht zugänglich ist, sowie über Ziff. E.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verteilschlüssel). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).