B.II.1. und 2. (Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe) sowie Ziff. B.II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 40.00, zur Landesverweisung von fünf Jahren und zur Ausschreibung der Landesverweisung [Einreise- und Aufenthaltsverweigerung] im Schengener Informationssystem sowie zur Bezahlung der hälftigen, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten). In Bezug auf beide Beschuldigte neu zu befinden ist über Ziff.