Die Berufung der Beschuldigten 2 ist ebenfalls beschränkt. Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Ziff. B.II.1. und 2., die Strafzumessung gemäss Ziff. B.II.1., die Landesverweisung und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem gemäss Ziff. B.II.2., die Auferlegung der hälftigen, anteilsmässigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. B.II.3. und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. B.III.2. sowie den Verteilschlüssel gemäss Ziff.