Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber Ziff. A.II.1.-3. (Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe) sowie Ziff. A.II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 40.00, zur Landesverweisung von fünf Jahren und zur Ausschreibung der Landesverweisung [Einreise- und Aufenthaltsverweigerung] im Schengener Informationssystem sowie zur Bezahlung von drei Viertel der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Die Berufung der Beschuldigten 2 ist ebenfalls beschränkt.