A.II.1., die Landesverweisung und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem gemäss Ziff. A.II.2., die Auferlegung von drei Viertel der anteilsmässigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. A.II.3. und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. A.III.2. sowie den Verteilschlüssel gemäss Ziff. E.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Damit ist Ziff. A.I. (Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber Ziff.