5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten 1 ist beschränkt. Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Ziff. A.II.1.-3., die Strafzumessung gemäss Ziff. A.II.1., die Landesverweisung und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem gemäss Ziff.