sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der entsprechenden erstinstanzlichen sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten gemäss einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). IV. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.