An der oberinstanzlichen Verhandlung reichten Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 diverse E-Mails von F.________ (pag. 1661 ff.) sowie einen E-Mail-Verkehr mit AE.________ von der Sozialhilfe I.________ (pag. 1670 f.) und Fürsprecher D.________ namens der Beschuldigten 2 eine Medikamentenliste (pag. 1672 f.) ein. Diese Unterlagen wurden von der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 1628, 1659). Zudem wurde E.________ als Zeugin befragt (pag. 1629 ff.). Auch die Beschuldigten wurden nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1639 ff. und 1653 ff.).