1367 f. und 1370 ff.). Mit Schreiben vom 4. November 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1377 f.). Mit Vorladung vom 10. Februar 2025 wurden die Beschuldigten und deren Rechtsvertreter sowie E.________ als Zeugin vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1389 ff.). Am 11. August 2025 wurden die Parteien über die geänderte Kammerzusammensetzung informiert (pag. 1599 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. und 21. August 2025 statt (pag. 1625 ff.).