Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu den hälftigen, anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'043.10 (Gebühren) und CHF 145.95 (Auslagen), insgesamt ausmachend CHF 2'189.05 (vgl. zum Ganzen Bst. E des Dispositivs). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 175.00. III.