3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis am 31. August 2019 in I.________; und in Anwendung von - Art. 24 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB sowie - Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 5'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren.