Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 424+425 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung, unrecht- mässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Beschuldigter 1) Urkundenfälschung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Beschuldigte 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2024 (PEN 22 347-350) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. März 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht; nachfolgend Vorinstanz) betreffend den Beschuldigten und Berufungsfüh- rer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) sowie die Beschuldigte und Beru- fungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2) was folgt (pag. 1245 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Sep- tember 2016 in I.________ (Ortschaft), unter Auferlegung eines Viertels der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'021.55 (Gebühren) und CHF 73.00 (Auslagen), insgesamt ausmachend CHF 1'094.55 an den Kanton Bern (vgl. zum Ganzen Bst. E. des Dispositivs). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 87.50. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 3. März 2016 in J.________ (Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, begangen am 3. März 2016 in I.________; 3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Ok- tober 2016 bis am 31. August 2019 in I.________; und in Anwendung von - Art. 24 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB sowie - Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 5'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu drei Viertel der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'064.70 (Gebühren) und CHF 218.95 (Auslagen), insgesamt ausmachend CHF 3'283.65 (vgl. zum Ganzen Bst. E 2 des Dispositivs). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 262.50. III. 1. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'793.40. Leistungen ab 01.01.2018 (nicht MWST-pflichtig) Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Auslagen CHF 5.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 705.30 Leistungen ab 01.01.2018 (MWST-pflichtig) Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.00 200.00 CHF 10’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 497.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’697.10 CHF 823.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’520.80 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’300.00 CHF 267.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’567.30 2. A.________ hat dem Kanton Bern drei Viertel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, aus- machend CHF 11'845.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis am 3. März 2016 in J.________; 2. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 in I.________; unter Auferlegung der hälftigen, anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'043.10 (Ge- bühren) und CHF 145.95 (Auslagen), insgesamt ausmachend CHF 2'189.05 an den Kanton Bern (vgl. zum Ganzen Bst. E. des Dispositivs). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 175.00. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, begangen am 3. März 2016 in I.________; 2. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Ok- tober 2016 bis am 31. August 2019 in I.________; 3 und in Anwendung von - Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB sowie - Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu den hälftigen, anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'043.10 (Gebühren) und CHF 145.95 (Auslagen), insgesamt ausmachend CHF 2'189.05 (vgl. zum Ganzen Bst. E des Dispositivs). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 175.00. III. 1. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 14'507.30. Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.00 200.00 CHF 7’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 435.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’035.00 CHF 618.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’653.70 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’415.00 CHF 438.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’853.60 2. C.________ hat dem Kanton Bern einen Zweitel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7'253.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. […] D. […] E. WEITERE VERFÜGUNGEN I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 4 II. Die Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen: Gebühren: Kosten des Vorverfahrens CHF 7’175.00 Kosten des Hauptverfahrens (inkl. CHF 1'000.00 für die schriftl. Begründung) CHF 4’500.00 Total CHF 11’675.00 Auslagen: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 834.00 Total CHF 834.00 Total Verfahrenskosten CHF 12’509.00 Der Verteilschlüssel wird wie folgt festgelegt: - A.________: 35 % - C.________: 35 % - […] - […] [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, sowie die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________, mit Eingaben vom 13. März 2024 bzw. 14. März 2024 fristgerecht Be- rufung an (pag. 1260 und 1262). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. September 2024 (pag. 1274 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfü- gung zugestellt (pag. 1349 f.). Seitens des Beschuldigten 1 wurde am 16. Oktober 2024 und seitens der Beschul- digten 2 am 15. Oktober 2024 form- und fristgerecht die Berufungserklärung einge- reicht (pag. 1367 f. und 1370 ff.). Mit Schreiben vom 4. November 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die Teilnahme am oberinstanz- lichen Verfahren (pag. 1377 f.). Mit Vorladung vom 10. Februar 2025 wurden die Beschuldigten und deren Rechts- vertreter sowie E.________ als Zeugin vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusam- mensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1389 ff.). Am 11. August 2025 wurden die Parteien über die geänderte Kammerzusammensetzung informiert (pag. 1599 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. und 21. August 2025 statt (pag. 1625 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Betreibungsregisterauszüge, datierend vom 30. Juli 2025 (pag. 1586 f. und 1588 f.), aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 8. August 2025 (pag. 1594 und 1595), sowie aktuelle Leumundsberichte samt Berichten über die wirtschaftlichen Verhält- nisse, datierend vom 18. August 2025 (pag. 1691 ff. und 1700 ff.), über die Beschul- 5 digten eingeholt. Weiter wurden hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landes- verweisung ergänzende Berichte der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpo- lizei (EMF) der Stadt Bern, datierend vom 31. Juli 2025 (pag. 1590), und des Staats- sekretariats für Migration (SEM), datierend vom 27. Juni 2025 (pag. 1489 ff. und 1501 ff.), eingeholt. Ebenfalls wurden die Akten BM ________ betreffend den Be- schuldigten 1 ediert (vgl. pag. 1581 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichten Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 diverse E-Mails von F.________ (pag. 1661 ff.) sowie einen E-Mail-Verkehr mit AE.________ von der Sozialhilfe I.________ (pag. 1670 f.) und Fürsprecher D.________ namens der Beschuldigten 2 eine Medikamentenliste (pag. 1672 f.) ein. Diese Unterlagen wurden von der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 1628, 1659). Zudem wurde E.________ als Zeugin befragt (pag. 1629 ff.). Auch die Beschuldigten wurden nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1639 ff. und 1653 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten 1 anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 1674; Hervorhebungen im Original): I. Die Berufung sei gutzuheissen. II. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen: - der Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, angeblich begangen im Zeitraum 01.02.2016 - 03.03.2016 in J.________ (Ziff. A.II.1 des Urteils- dispositivs); - der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, angeblich begangen am 03.03.2016 in I.________ (Ziff. A.II.2 des Urteilsdispositivs); - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB im Deliktsbetrag von CHF 23'976.55, angeblich begangen im Zeitraum vom 01.10.2016 - 31.08.2019 in I.________ (Ziff. A.II.3 des Urteilsdispositivs); unter Auferlegung der Untersuchungs- und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO); sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der entsprechenden erstinstanzlichen sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten gemäss einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich fest- zulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). IV. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 6 Fürsprecher D.________ bestätigte für die Beschuldigte 2 anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung die im Rahmen der Berufungserklärung vom 15. Oktober 2024 gestellten Anträge wie folgt (pag. 1367 und 1660; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. C.________ sei vollumfänglich freizusprechen; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten für das Vor- und Hauptver- fahren gemäss bereits eingereichter Honorarnote und für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. 2. Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten 1 ist beschränkt. Sie richtet sich gegen die Schuld- sprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung und unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Ziff. A.II.1.-3., die Strafzu- messung gemäss Ziff. A.II.1., die Landesverweisung und die Ausschreibung der Lan- desverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informati- onssystem gemäss Ziff. A.II.2., die Auferlegung von drei Viertel der anteilsmässigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. A.II.3. und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. A.III.2. sowie den Verteilschlüssel gemäss Ziff. E.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Damit ist Ziff. A.I. (Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber Ziff. A.II.1.-3. (Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe) sowie Ziff. A.II.1.-3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 40.00, zur Landesverweisung von fünf Jahren und zur Ausschreibung der Lan- desverweisung [Einreise- und Aufenthaltsverweigerung] im Schengener Informati- onssystem sowie zur Bezahlung von drei Viertel der anteilsmässigen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten). Die Berufung der Beschuldigten 2 ist ebenfalls beschränkt. Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe gemäss Ziff. B.II.1. und 2., die Strafzumessung gemäss Ziff. B.II.1., die Landesverweisung und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem gemäss Ziff. B.II.2., die Auferlegung der hälftigen, anteilsmässigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. B.II.3. und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädi- gung gemäss Ziff. B.III.2. sowie den Verteilschlüssel gemäss Ziff. E.II. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs. 7 Damit ist Ziff. B.I. (Freispruch von den Anschuldigungen der Anstiftung zur Urkun- denfälschung und des Betrugs) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf die Beschuldigte 2 demgegenüber Ziff. B.II.1. und 2. (Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe) sowie Ziff. B.II.1.-3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 40.00, zur Landesverweisung von fünf Jahren und zur Ausschreibung der Lan- desverweisung [Einreise- und Aufenthaltsverweigerung] im Schengener Informati- onssystem sowie zur Bezahlung der hälftigen, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten). In Bezug auf beide Beschuldigte neu zu befinden ist über Ziff. E.I. (Beschleunigungs- gebot), zumal diese Feststellung der Rechtskraft nicht zugänglich ist, sowie über Ziff. E.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verteilschlüssel). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberu- fung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen in erster Instanz ist gestützt auf die Berufungen der Beschuldigten, welche sich nur auf die von Amtes wegen ohnehin zu überprüfende Rückzahlungspflicht dieser Entschädigungen be- ziehen (vgl. pag. 1367 und 1370 f.), lediglich zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Ja- nuar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hin- ausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfech- tungen ebenfalls dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Formelle Rüge 6. Unverwertbarkeit der Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 20. August 2020 (pag. 457 ff.) Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz zusammenfassend vor, die Einver- nahme der Beschuldigten 2 vom 20. August 2020 (pag. 457 ff.) sei unverwertbar, zumal sie teilweise nicht in Anwesenheit der Pflichtverteidigung durchgeführt wurde (pag. 1186 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Aussagen der Be- schuldigten 2 bis um 11:25 Uhr ohne weiteres verwertbar seien, zumal die Verteidi- gung erst zu diesem Zeitpunkt die Befragung verliess. Ob die nachfolgenden Aussa- gen ab pag. 461 Z. 142 ff. verwertbar seien, liess die Vorinstanz offen. Diese würden sich im Ergebnis nicht belastend auswirken (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1278 f.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Verlassen des Verteidigers während der Ein- vernahme seiner Klientin Auswirkungen auf die Verwertbarkeit ihrer Aussagen hat. 8 Einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen Beweismittel, deren Unverwertbar- keit die Strafprozessordnung ausdrücklich anordnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dazu gehören unter anderem Beweisaufnahmen, die ohne die notwendige Verteidi- gung nach Art. 131 StPO durchgeführt wurden, es sei denn, die nicht verteidigte be- schuldigte Person verzichte – nach umfassender Aufklärung über ihre Rechte und qualifizierter Belehrung – ausdrücklich auf eine Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 131 Abs. 3 StPO; GLESS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 48-48a zu Art. 141 StPO). Das Beweisverwertungsverbot ist damit an zwei Bedin- gungen geknüpft: Einerseits muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar ge- wesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, und andererseits darf die beschuldigte Person nicht auf deren Wiederholung verzichtet haben (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 131 StPO). Beide Bedingungen sind nach Ansicht der Kammer erfüllt. So wurde die Beschul- digte 2 durch Fürsprecher D.________ notwendig verteidigt, da ihr insbesondere eine Landesverweisung droht. Es liegt auch kein expliziter Verzicht auf eine Wieder- holung der Befragung vor. Vielmehr wird im Gegenteil dazu beantragt, diese sei aus den Akten zu weisen. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschul- digten 2 die Umstände des Verlassens des Verteidigers bewusst gemacht wurden bzw., ob sie nach dem Weggang umfassend über ihre Rechte aufgeklärt wurde. Dem Verteidiger selbst wurde offenbar der persönliche Austausch mit seiner Klientin ver- wehrt, womit ein elementares Verteidigungsrecht beschnitten wurde. Er konnte sie somit auch nicht über die Rechtslage aufklären. Von Seiten der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei erfolgte ebenfalls keine solche Belehrung, zumindest wurde keine solche protokolliert. Es kann damit nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die Beschuldigte 2 habe im Wissen um einen Verzicht auf die notwendige Verteidigung ihre Aussagen getätigt. Dass der Verteidiger durch das freiwillige Verlassen des Saa- les die Verletzung von Verteidigungsrechten seiner Klientin in Kauf nahm, kann der Beschuldigten 2 nicht zum Nachteil gereichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändert sich am Beweisverwertungs- verbot selbst dann nichts, wenn sich die beschuldigte Person nach dem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO mit der Durchführung der Einver- nahme trotz Abwesenheit eines Verteidigers einverstanden erklärte oder auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Per- son verteidigt werden musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belie- ben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.4.4; 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7). Auch bei einem Ausschluss der notwendigen Verteidigung wird jeweils von einem Verhandlungsabbruch bzw. -unterbruch ausgegangen (FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 63 StPO). Die Folge davon ist, dass die Beschuldigte 2 ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Saales ihres Anwaltes nicht mehr in genügender Weise verteidigt war. Die Einver- nahme hätte damit nicht mehr fortgeführt werden dürfen. Die entsprechende Einver- nahme ist ab diesem Zeitpunkt unverwertbar. Sie ist entsprechend der hiesigen Pra- 9 xis aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. Die Frage der Ver- wertbarkeit von Folgebeweisen stellt sich vorliegend nicht, zumal dieser Teil der Ein- vernahme nicht Grundlage für weitere Einvernahmen bildete bzw. den Befragten nie vorgehalten wurde. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkung Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 als Pastor der Freikirche L.________, welche er selbst mitgründete, amtete und auch heute immer noch am- tet. Er ist das Oberhaupt dieser Freikirche. Die Beschuldigte 2 ist die Ehefrau des Beschuldigten 1. G.________ und F.________ waren Mitglieder der Freikirche. G.________ trat im Dezember 2018 aus der L.________ aus (pag. 511 Z. 387 f.). F.________ tat dies im Jahr 2023 (vgl. pag. 1193 Z. 9 ff.). Zwischen letzterer und dem Beschuldigten 1 ist zurzeit ein Strafverfahren hängig. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte dem Beschuldigten 1 am 8. Oktober 2024 in Aussicht, beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, eventualiter Ausnützen der Notlage zum Nachteil von F.________ und wegen Dro- hung (mehrfach), Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von M.________ sowie wegen Drohung (mehrfach) zum Nachteil von N.________ Anklage zu erhe- ben (pag. 1472 ff.). Gegen den Beschuldigten 1 stehen darüber hinaus im Zusam- menhang mit seiner Arbeit als Pastor weitere Vorwürfe von sexuellen Übergriffen zum Nachteil von (ehemaligen) Mitgliedern der Freikirche im Raum. Es laufen di- verse Verfahren gegen ihn (vgl. edierte Akten BM ________). 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1279 f.). 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erst- instanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammen- gefasst; darauf kann integral verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1284 ff.). Soweit von Relevanz, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 10. Vorwürfe der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde (AKS Ziff. I.D.1 und I.D.2) 10.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 12. April 2022 (pag. 905 ff.), unter Berücksichtigung der am 27. Februar 2024 erfolgten Präzisierungen (pag. 1152 ff.), unter anderem folgende Sachverhalte vorgeworfen: 10 - Anstiftung zur Urkundenfälschung (AKS Ziff. I.D.1) von F.________ und/oder von G.________, begangen zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 3. März 2016 in J.________, indem die Ehegatten ________ (A.________ und C.________) F.________ und/oder G.________ dazu angeleitet haben, die in Anklageschrift Ziff. I.A.1 aufgeführten Bankaus- züge der O.________ AG (Bank) zu fälschen, in der Absicht, von der Gemeinde I.________ Sozialhilfegelder zu erlangen, auf welche sie – der Höhe nach – kei- nen Anspruch hatten. - Urkundenfälschung (AKS Ziff. I.D.2), begangen am 3. März 2016 auf der Ge- meindeverwaltung in I.________, indem die Ehegatten ________ im Wissen darum, dass die fraglichen Bankauszüge als Grundlage für die Bemessung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe dienen würden, die gefälschten Urkunden bei der Ge- meinde I.________ mit ihrem Antrag vom 3. März 2016 auf Sozialhilfe einreich- ten, in der Absicht, die Gemeinde I.________ über den Umfang ihres Anspruchs auf Sozialhilfe zu täuschen. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigten im angeklagten Zeitraum Sozi- alhilfe bezogen und beide den Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe inkl. des For- mulars «Bestimmungen für den Bezug von Sozialhilfe» unterschrieben haben. Der Antrag samt Beilagen wurde vom Beschuldigten 1 dem Sozialdienst eigenhändig eingereicht (pag. 417 Z. 535). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass dem Antrag auf Sozialhilfe unter anderem auch zwei gefälschte Kontoauszüge der O.________ AG, lautend auf A.________ und auf C.________, beigelegt wurden. Sie wiesen tiefere Saldi aus als die Origina- lauszüge. Der Anspruch auf Sozialhilfe wurde damit zweifelsfrei auf der Grundlage eines falschen Kontostandes berechnet, was nicht bestritten wird. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland legte F.________ ein Geständnis ab und schilderte detailliert, wie und auf wessen Anord- nung hin sie die Bankbelege verändert habe. Sie gab an, dass der Beschuldigte 1 von ihr verlangt habe, die Kontoauszüge zu fälschen. Seine Ehefrau sei ebenfalls anwesend und im Bild gewesen, habe aber keinen unmittelbaren Einfluss genom- men. Gegenüber F.________ erfolgte vor der ersten Instanz ein Schuldspruch wegen Ur- kundenfälschung (AKS Ziff. I.A.1), begangen zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 3. März 2016 an der ________ in J.________ (Handlungsort) und auf der Ge- meindeverwaltung in I.________ (Erfolgsort), indem F.________ Bankauszüge der O.________ AG als Grundlage für die von den Ehegatten ________ beantragte So- zialhilfe gefälscht hat, so dass tiefere Konto-Saldi ausgewiesen wurden, dies in der Absicht, den Ehegatten ________ Sozialhilfe zu ermöglichen, auf welche sie keinen Anspruch hatten. Mangels Anfechtung ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft er- wachsen. Diese Urkundenfälschung bildet die Haupttat zum vorliegend zu beurtei- lenden Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung gegenüber dem Beschuldig- ten 1 (AKS Ziff. I.D.1). Die Täterschaft von F.________ ist damit nicht mehr bestrit- 11 ten. Strittig ist nach wie vor, ob F.________ von den Ehegatten ________ dazu an- gestiftet wurde. Der Beschuldigte 1 machte diesbezüglich geltend, er habe von nichts gewusst. Die Beschuldigte 2 gab zunächst an, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt und ohne Wissen ihres Ehemannes Geld ab seinem Konto abgehoben habe. Um diese Be- züge vor ihm zu vertuschen, habe G.________ für sie die entsprechenden Bankaus- züge gefälscht. Diese seien dann versehentlich dem Antrag auf Sozialhilfe beigelegt worden. Dass auch ihre eigenen Bankbelege abgeändert worden seien, will die Be- schuldigte 2 nicht gewusst haben. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung re- vidierte die Beschuldigte 2 ihre Aussagen dahingehend, dass sie zwar die Unterla- gen beim Sozialdienst I.________ eingereicht, aber nicht gewusst habe, dass diese von F.________ gefälscht worden seien. Die Beschuldigten bestreiten damit, F.________ zur Urkundenfälschung angestiftet zu haben und die gefälschten Urkunden bei der Gemeinde I.________ mit Wissen und Willen und in Täuschungsabsicht eingereicht zu haben. 10.3 Beweiswürdigung der Kammer 10.3.1 Vorbemerkung Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argu- menten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und de- ren Würdigung verwiesen werden kann (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1299 ff.). Zumal vorwiegend innere Tatsachen bestritten sind, ist der Aussagenwürdigung ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Die wenigen objektiven Beweismittel werden im Rahmen der nachfolgenden Aussagenwürdigung mitberücksichtigt. 10.3.2 Würdigung der Aussagen von G.________ Die Aussagen von G.________ spielen in Bezug auf die Frage, inwiefern die Be- schuldigten an den Urkundenfälschungen beteiligt waren, eine entscheidende Rolle. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gab G.________ in der ersten delegierten polizeilichen Befragung bereitwillig Auskunft zu ihrer persönlichen Situation und zur Bekanntschaft mit den Ehegatten ________. Fragen zu abgeänderten Kontoauszü- gen wollte sie nur «unter vier Augen» beantworten und wies darauf hin, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie die Wahrheit sagen würde (pag. 516 Z. 602 ff.). Sie hatte offensichtlich Angst, in Anwesenheit unter anderem des Be- schuldigten 1 und von F.________ im Einvernahmezimmer, belastende Aussagen zu machen. Vor diesem Hintergrund ist ihr damaliges Aussageverhalten grundsätz- lich nachvollziehbar. Im Rahmen der zweiten Befragung gab G.________ dann umfassend Auskunft und machte dabei auffallend differenzierte Aussagen. Soweit sie Fragen nicht aufgrund eigener Beobachtung und damit aus ihrer Sicht nicht ausreichend zuverlässig beant- worten konnte, äusserte sie sich zurückhaltend. Vorgänge, die ihr aufgrund eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangt sind, beschrieb sie ohne Unsicherheiten und 12 schilderte die Abläufe mit prägnanten Einzelheiten. So gab sie wiederholt an, dass F.________ dem Ehepaar ________ beim Antrag auf Sozialhilfe behilflich gewesen sei, und gab weitergehend zu Protokoll, dass F.________ auf Anweisung des Be- schuldigten 1 auch Dokumente gefälscht habe (so erstmals pag. 544 Z. 230 ff.), wo- mit sie diesen stark belastete. Sie blieb auch nach Rückfragen bei dieser Darstellung. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen von G.________ zahlreiche Realkriterien aufwiesen. Dem schliesst sich die Kammer an. So konnte sie ihre Be- obachtungen örtlich und zeitlich eingrenzen. Sie habe damals nicht mehr bei den Ehegatten ________ gewohnt, habe aber im Rahmen von Besuchen einiges mitbe- kommen (pag. 542 Z. 122 ff.). Auf Frage, woher sie wisse, dass F.________ Konto- auszüge gefälscht habe, erklärte sie, dass sie damals dabei gewesen sei. Sie habe gesehen, wie F.________ am Laptop gesessen sei und sich beschwert habe, dass sie dies jetzt machen müsse. Dann seien die Dokumente ausgedruckt worden und es habe geheissen «ist es ok so» (pag. 546 Z. 320 f.). Zudem gab sie an, dass sie erst dazu gekommen sei, als sie schon mittendrin [also bereits am Fälschen] gewe- sen seien (pag. 545 Z. 247), was als ausgefallenes Detail auffällt. Zudem habe F.________ gesagt, dass er dies von ihr verlange und dass dies morgen eingereicht werden müsse. Das sei Scheisse und es sei falsch (pag. 545 Z. 247 ff.). G.________ beschrieb weiter im Detail die auffällige Gemütsverfassung der anwe- senden Personen: Der Beschuldigte 1 und F.________ hätten gestresst gewirkt, weil man wohl zeitnah die Dokumente habe einreichen müssen, wobei F.________ es nicht richtig gefunden habe, dass der Kontoauszug umgeschrieben, korrigiert oder beschönigt werden sollte (pag. 544 Z. 238 ff.). Zudem gab G.________ auch Gesprochenes wieder. So habe sie gehört, wie der Beschuldigte 1 sich einmal darüber beschwert habe, dass seine Frau durch ihre Arbeit bei der Firma P.________ (Arbeitgeber) so viel verdiene, dass dies zu Abzügen bei der Sozialhilfe führe (pag. 545 Z. 269 ff.). Zudem verzichtete sie auf Mutmassungen, räumte Erinnerungslücken ein und belas- tete die involvierten Personen nicht übermässig. Sie äusserte sich differenziert und zog keine eigenen Schlussfolgerungen, z.B. pag. 545 Z. 271 ff.: «Ich habe nur ein- mal gehört, wonach F.________ die Lohnbescheinigungen von C.________ fäl- schen sollte. Ob der Kontostand stimmt, kann ich nicht sagen, da ich nie Zahlen gesehen habe.» Sie hielt auch wiederholt und trotz anderslautender Vorhalte fest, dass der Beschul- digte 1 nach ihrer Wahrnehmung keinen Lohn für seine Arbeit als Pastor bezogen habe. So bereits auch in ihrer ersten Einvernahme, als sie auf Frage, ob A.________ finanziell entschädigt worden sei, wiederholt antwortete: «Nein, nicht dass ich wüsste» (pag. 513 Z. 453 f. sowie pag. 515 Z. 537 f.) bzw. sie glaube, dass er gratis gearbeitet habe (pag. 515 Z. 573 ff.) und sie nichts davon wisse, dass er Lohn erhal- ten habe (pag. 516 Z. 587 f.). Auch auf Vorhalt der Tabelle «Salary» (Beilage Nr. 10, pag. 537) gab sie an, dass ihr diese Tabelle nichts sage (pag. 513 Z. 468 f.). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 vom Bargeld, welches er nach Hause genommen habe, Geld für sich beansprucht habe (pag. 514 Z. 490 ff.). Wäre es G.________ tatsächlich darum gegangen, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu beschuldigen, hätte sie ihm wohl auch unterstellt, sich bei der Kirche finanziell bereichert zu haben. Zu- 13 dem nimmt sie auch die Beschuldigte 2 in Schutz, wenn sie sagt, dass es nicht mög- lich sei, dass sie Dokumente abgeändert habe, dazu sei sie nicht in der Lage (pag. 545 Z. 294). Diese Angaben erfolgten, auch wenn es ihr ein Leichtes gewesen wäre, die Beschuldigten diesbezüglich zusätzlich zu belasten. In den Aussagen von G.________ sind denn auch keine Falschbelastungen zu er- blicken. Diesbezüglich schilderte G.________ detailliert, wie der Beschuldigte 1 sie angerufen und gesagt habe, dass sie gegenüber dem Sozialamt lügen solle. So solle sie sagen, dass sie nicht bei ihm gewohnt habe, nur übers Wochenende dort gewe- sen sei, und in Bezug auf das gemeinsame Konto sagen solle, dass es sich um ihr Geld handle und nicht um seines. Auch hätte sie Nachweise schicken sollen, sie wisse aber nicht mehr genau, was sie hätte schicken sollen (pag. 506 Z. 141 ff.). Vor dem Hintergrund, dass gegenüber dem Beschuldigten 1 zu dieser Zeit der Vorwurf gemacht wurde, er habe gegenüber dem Sozialamt Gelder verschwiegen und Mit- bewohnende nicht angegeben, erscheinen diese Angaben von G.________ als durchaus naheliegend und einleuchtend. Sie gab auch glaubhaft an, dass sie schon verstanden habe, dass irgendetwas laufe, sie aber nicht gewusst habe, was. Sie habe ja nichts zu verstecken. Darum habe sie dem Sozialarbeiter gesagt, dass sie dort gewohnt habe und habe ihm ihre Situation erklärt (pag. 507 Z. 173 ff.). Diese Vorgehensweise erscheint nachvollziehbar und deutet in keinster Weise auf eine Falschbeschuldigung hin. In der Folge liess sich G.________ auch auf Druck von Seiten des Beschuldigten 1 hin nicht zu Falschaussagen bewegen, was ihre Glaub- würdigkeit bestärkt. Die Aussagen von G.________ lassen sich zudem mit weiteren Beweismitteln in Übereinstimmung bringen, namentlich mit den Schlussfolgerungen im Berichtsrap- port Forensik vom 24. Mai 2022 (pag. 921 ff.), welcher bestätigt, dass F.________ den Antrag auf Sozialhilfe ausgefüllt habe. Letztlich werden sie auch durch die Schil- derungen von F.________ anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich bestätigt (pag. 1190 Z. 30 ff.). Dass G.________ vor der Vorinstanz keine Aussagen mehr machte, ist – entgegen den Ausführungen des Verteidigers der Beschuldigten 2 – durchaus nachvollziehbar. So stand sie aufgrund der ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe unter grossem psy- chischen Druck, was der beigelegte Therapiebericht bestätigt (pag. 1241) und was sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Tränen nah vorlas (pag. 1201 Z. 12 ff.). Zudem hatte sie bereits vorgängig ihre Wahrnehmungen detail- getreu geschildert, womit sich weitergehende Aussagen erübrigten. Eine Verteidi- gungsstrategie von Seiten von Rechtsanwalt H.________ – welcher dafür gesorgt haben soll, dass G.________ nichts mehr sage, der aber nicht einmal der Verteidiger von G.________, sondern vielmehr derjenige von F.________ war – ist für die Kam- mer in keinster Weise erkennbar. Auch dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich um einen grossen Zufall gehandelt haben müsste, wenn genau zu der Zeit, als G.________ zu Besuch ge- wesen sei, die Urkunden gefälscht wurden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschul- digte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung selbst aussagte, dass es alle zwei oder drei Monate zu Urkundenfälschungen gekommen sei (pag. 1657 Z. 15 ff.). Zudem ist erstellt, dass G.________ sehr oft bei Familie ________ (A.________ und 14 C.________) zuhause war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Urkunden an einem Wochenende gefälscht wurden, womit die Anwesenheit von G.________ in dieser Zeit alles andere als aussergewöhnlich gewesen sein durfte. Das Motiv der Rache für eine Falschbeschuldigung ist ebenfalls von der Hand zu weisen. Zwar trat G.________ im Dezember 2018 aus der L.________ aus (pag. 511 Z. 387 f.) und es stehen offenbar noch Sexualdelikte im Raum, womit ein Motiv für eine Falschbelastung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch spricht der zeitliche Aspekt entgegen der Vorinstanz nicht dagegen, zumal die be- lastenden Aussagen von G.________ erst nach dem Austritt der Brüder aus der Kir- che gemacht wurden. Allerdings ist für die Kammer nicht erstellt, dass die Brüder auch tatsächlich aus der Kirche ausgeschlossen wurden, zumal G.________ dies bestreitet und vorbringt, dass diese freiwillig ausgetreten seien (pag. 549 Z. 461 ff.). Insofern erscheint bereits die Grundlage für einen Racheakt zu fehlen. Darüber hin- aus ist nicht naheliegend, dass G.________ im Nachhinein und aus Rache derart detaillierte und realitätsnahe Aussagen erfunden haben könnte, um die Beschuldig- ten zu Unrecht zu belasten. Wäre dies tatsächlich in ihrem Sinn gewesen, hätte sie zudem wohl kaum (nur) eine Teilnahme in Form der Anstiftung zur Urkundenfäl- schung erfunden, sondern hätte ihnen vielmehr die Täterschaft unterstellt. Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils ist schliesslich erstellt, dass F.________ und nicht G.________ die Dokumente gefälscht hat. Aus diesem Grund erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch den Inhalt des undatierten Schreibens an die Sozialberatung I.________ (pag. 227 f.), welches angeblich von Q.________ stammen soll, als unwahr. Zudem ist der Brief nicht datiert und auch nicht unterzeich- net. Er könnte von irgendjemandem stammen. Dass Q.________ diesen Brief ge- schrieben hat, wird von dieser selbst vehement bestritten (pag. 230). Q.________ gab in diesem Zusammenhang gegenüber der Gemeinde I.________ an, dass sie in Deutschland zur Polizei gehen und eine Strafanzeige einreichen wolle (pag. 230), was auf eine Empörung durch die geäusserte Unterstellung zurückgeführt werden darf. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten 1 ist zudem nicht ersichtlich, weshalb diese Aussagen gegenüber der Gemeinde I.________ nicht zum subjektiven Beweismittel taugen sollten. Vor dem Hintergrund, dass Q.________ an F.________ schrieb, dass ihre Loyalität immer G.________ gehöre, ist für die Kammer erstellt, dass Q.________ nicht die Urheberin des undatierten Schreibens an die Sozialberatung I.________ ist (pag. 1221). Die tiefe Freundschaft von Q.________ und G.________ ergibt sich denn auch aus den Aussagen von G.________ und der von der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingereichten «His- tory» (z.B. pag. 570 Z. 85 f.: «Um wen handelt es sich bei «Q.________»? Meine Freundin.»; pag. 1665: «[…] Q.________ und G.________ sehr enge Freunde sind.»). Wer den Brief tatsächlich geschrieben hat, muss letztlich offenbleiben. Zusammenfassend sind die Aussagen von G.________ durchwegs als glaubhaft zu qualifizieren. Sie sind im Beweisverfahren von vorrangiger Relevanz. 10.3.3 Würdigung der Aussagen von F.________ F.________ kam anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. März 2024 auf ihre bishe- rigen Aussagen zurück und legte hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Abänderungen 15 von Bankbelegen ein Geständnis ab. Sie schilderte ihre Vorgehensweise und gab Auskunft zu den Hintergründen ihrer Handlungen. Sie habe im Auftrag und auf An- weisung des Beschuldigten 1 gehandelt (z.B. pag. 1191 Z. 44 ff.). F.________ nahm auch Stellung zur Rolle der Beschuldigten 2 und gab differenziert Auskunft. Die Be- schuldigte 2 habe ihr nie direkt Befehle gegeben, sei aber in das Ganze eingebunden gewesen und habe von den Fälschungen zum Zwecke der Einreichung der Bankbe- lege beim Sozialdienst gewusst (pag. 1192 Z. 8 ff., 19 f.). Die Vorinstanz kam nach einlässlicher Prüfung zum Schluss, dass das Geständnis von F.________ glaubhaft sei (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1301 f.). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das Geständnis erfolgte freiwillig und wirkt in sich, aber auch mit Blick auf das sich aus den übrigen Beweismitteln ergebende Gesamtbild, stimmig. F.________ führte nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb sie ihre Aussagen änderte, weshalb auch keine Aggravation vorliegt: Früher sei sie unter dem Druck der Familie ________ gestanden. Man habe zu ihr «Mach das», «Mach das richtig», «Du bist zu nichts fähig», «Du bist ein Nichtsnutz», «Du kriegst nicht mal das hin» gesagt (pag. 1192 Z. 28 ff.) und ihr aufgetragen, was sie an den Einvernahmen auszusagen habe (pag. 1193 Z. 8 f.). Erst Ende Juli 2023 habe sie realisiert, dass sie all die Jahre manipuliert worden sei, und sei daraufhin nach Deutschland geflohen (pag. 1193 Z. 9 ff., 24 ff.). Ihre Aussagen werden denn auch durch die objektiven Beweismittel untermauert. So wurden die gefälschten Bankauszüge erstmals auf einem Computer festgestellt, wel- cher auf F.________ registriert war. Dies wiederum bedeutet, dass die Fälschungen durch F.________ selbst oder durch jemanden, der über das dazugehörige Login verfügt hat, erstellt worden sein müssen. Zwar verfügte G.________ gemäss den Aussagen von F.________ über das entsprechende Login. Dass es jedoch G.________ war, welche die Urkunden gefälscht hat, kann mit Verweis auf die Aus- sagen von F.________ (pag. 1190 Z. 34 sowie pag. 1193 Z. 4 f.) sowie des Beschul- digten 1 (pag. 1207 Z. 43 ff.) sowie auch mit Blick auf den darauf gestützten und in- zwischen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von G.________ ausgeschlossen werden. F.________ sagte denn auch aus, dass ihr bei den Fälschungen niemand behilflich gewesen sei. Mithin kommt nur sie als Haupttäterin in Frage. Sie konnte dem erstinstanzlichen Gericht konkrete Fragen zur Vorgehensweise bei der Fäl- schung der Bankauszüge beantworten. Ihre Aussagen lassen sich sodann auch mit den Sicherstellungen auf ihrem Laptop in Einklang bringen. So ist ersichtlich, dass die Dokumente kurz vor der Einreichung des Sozialhilfeantrags letztmals bearbeitet und gedruckt wurden (pag. 654 ff. und 681 ff.). Auch stimmt ihre Aussage, wonach sie den Sozialhilfeantrag ausgefüllt habe, mit der Handschriftenanalyse [pag. 921 ff., konkret pag. 926, Ziff. 6, erster Aufzählungspunkt betreffend die erste Seite des So- zihilfeantrags] überein. Weiter deckt sich das Geständnis auch mit den von Beginn weg gleichbleibenden und F.________ belastenden Schilderungen von G.________. Zudem bestätigen die anlässlich der Hauptverhandlung beigebrachten Chatnachrichten, dass F.________ ihre ursprüngliche Falschanschuldigung ge- genüber G.________ zutiefst bereut (pag. 1220 ff.). 16 Wie bei G.________ überzeugt auch hier die von der Verteidigung vorgebrachte Ra- chetheorie in Bezug auf F.________ nicht. Hätte sie den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollen, hätte sie sich – Geständnisrabatt hin oder her – wohl kaum selber als Fälscherin belastet, sondern vielmehr ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe die Dokumente selbst gefälscht. F.________ hat den diesbezüglichen Schuldspruch der Urkundenfälschung akzeptiert und dieser ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Bereicherungstheorie, wonach F.________ den Beschuldigten gefälschte Bankauszüge untergejubelt habe, um von der ihnen dadurch zu viel ausbezahlten Sozialhilfe zu profitieren, erscheint weit her- geholt. Ebenso die Theorie, wonach F.________ wütend auf die Beschuldigte 2 ge- wesen sei und sich an ihr habe rächen wollen, weil sie ihr hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten 1 nicht geglaubt habe, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel daran, dass F.________ vor der Vorinstanz die Wahrheit gesagt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass den vom Verteidiger des Beschuldigten 1 anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten E-Mails vom 19. September und 18. Dezember 2019 nichts Wesentliches entnommen werden kann (pag. 1661 f. und 1666 f.). Betreffend die der E-Mail vom 20. September 2019 beigelegten «History» (pag. 1663 ff.) ist nicht erkennbar, wer diese verfasst hat. Doch auch selbst wenn diese von F.________ verfasst worden wäre, wie die Verteidigung vorbringt, ist zu bedenken, dass diese aus einer Zeit vor dem Geständnis stammt und somit als unwahr betrachtet werden muss. Inwiefern die «Ernste Verwarnung» (pag. 1668 f.) etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat und was sich daraus ergeben soll, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal es sich angeblich um eine Belastung vom 6. Oktober 2023 handeln soll. Somit vermögen auch diese oberin- stanzlich zusätzlich eingereichten objektiven Beweismittel nicht an der Glaubhaftig- keit des Geständnisses von F.________ zu rütteln. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass F.________ die Schuld zu Unrecht auf sich nahm. Insgesamt hält ihr Geständ- nis, wonach sie die Urkunden im Auftrag und auf Anweisung des Beschuldigten 1 gefälscht habe, einer Überprüfung auf dessen Glaubhaftigkeit hin stand und es ist darauf abzustellen. Demgegenüber erachtet die Kammer die vor dem Geständnis gemachten Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2020 sowie vom 3. September 2021 als weitestgehend unwahr, weshalb den damaligen Falschaussagen keine Beweisrelevanz zukommt. 10.3.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass G.________ nichts gemacht habe. Sie habe bei ihnen gewohnt und sei dann gegangen. Sie habe nichts gemacht und sei auch ehrlich (pag. 1207 Z. 43 ff.). Zumal diese Aussagen mit denjenigen von G.________ und F.________ in Übereinstim- mung zu bringen sind, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Auffallend da- bei ist aber, dass beide Beschuldigten bis zum Geständnis von F.________ aussag- ten, dass G.________ die Urkunden gefälscht und ihnen damit geschadet haben soll, was nicht stimmen kann. Nachdem dann aber F.________ das Geständnis ab- legte, blieb den Beschuldigten wohl nichts anderes mehr übrig, als ihre diesbezügli- 17 chen Aussagen an die neuen (erdrückenden) Beweise anzupassen. Diese deutlich erkennbare Inkonstanz im Aussageverhalten lässt die Aussagen der Beschuldigten von vornherein als unglaubhaft erscheinen. Was die eigene Beteiligung an der Urkundenfälschung betrifft, präsentiert sich der Beschuldigte 1 als unwissend und unbeholfen. Er führte aus, sie seien nicht so intel- ligent und würden sich in der Computerwelt nicht auskennen (pag. 415 Z. 424). Sie hätten weder die Fähigkeit, Bankauszüge zu fälschen, noch hätten sie gewusst, dass solche gefälschten Auszüge ihrem Sozialhilfeantrag beigelegt worden seien. Der Be- schuldigte 1 versuchte damit bemüht, sich jeglicher Verantwortung im Zusammen- hang mit finanziellen Angelegenheiten, Erledigung von Schreiben, Umgang mit Behörden etc. zu entziehen, alles mit dem Hinweis, dass man sich nicht auskenne, die Sprache nicht verstehe, nicht lesen und nicht schreiben könne. Insbesondere machte der Beschuldigte 1 geltend, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, um die Texte zu übersetzen. Entsprechend habe man die eingereichten relevanten Dokumente unterschrieben, ohne den Inhalt verstanden zu haben. Solche Aussagen vermögen nicht zu überzeugen und werden als Schutzbehauptungen angesehen. Der Beschuldigte 1 äusserte sich bei seinen Ausflüchten denn auch höchst wider- sprüchlich und passte seine Ausführungen den jeweiligen Fragen und Vorhalten an. So führte er beispielsweise aus, dass «sein Kind» alles für ihn erledigt habe. Er wisse nicht, was das alles für Formulare gewesen seien, die eingereicht worden seien. Sie hätten «die Sachen einfach nur unterschrieben» (pag. 406 Z. 45 f.). Bereits auf die nachfolgende Frage bestätigte er dann allerdings, dass er die Dokumente vor der Unterzeichnung doch durchgelesen und auch «einigermassen» verstanden habe (pag. 406 Z. 48 ff.). Er habe gewusst, dass er es dem Sozialdienst melden müsse, wenn sie eine Arbeitsstelle gefunden oder zwischendurch über ein «Einkommen» verfügt hätten. Es sei alles auf einem Formular bzw. Blatt gewesen (pag. 407 Z. 55 ff.). Er habe von den Bestimmungen für den Bezug von Sozialleistungen Kenntnis erhalten und sei über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt wor- den (pag. 407 Z. 59 ff.). Damit bestätigte der Beschuldigte 1, im Widerspruch zu sei- nen ersten pauschalen Behauptungen, wonach er die «Sache einfach nur unter- schrieben» habe, die Bestimmungen zum Bezug von Sozialhilfe gekannt zu haben. Auch wenn er später wiederum ausführte, dass er nicht lesen könne (pag. 412 Z. 308 f.), resp., konfrontiert mit dieser Aussage, dass er «Zahlen» schon lesen könne (pag. 421 Z. 720 ff.). Auch diesbezüglich ist eine deutliche Inkonsistenz in den Aussagen des Beschuldigten 1 zu erblicken. Widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Berufungsver- handlung. So beispielsweise in Bezug auf den Grund, weshalb er, nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Januar 1986 rechtskräftig abgewiesen und er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde (pag. 1546 ff.), trotzdem weiter in der Schweiz verweilte. Ge- genüber der Vorinstanz gab er an, dass er ein Studentenvisum gehabt habe (pag. 1206 Z. 39 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er sodann aus, er habe Beschwerde geführt und die Schweiz habe ihm geglaubt, dass die po- litische Situation in W.________ (Heimatland) nicht in Ordnung sei (pag. 1644 Z. 21 ff.). Diese Aussage widerspricht sowohl dem Asylentscheid (in welchem die 18 Angaben des Beschuldigten 1 als deutlich unglaubhaft qualifiziert wurden, pag. 1549) als auch seiner früheren Aussage, wonach er wegen des Studentenvi- sums in der Schweiz habe bleiben dürfen. Weiter verneinte der Beschuldigte 1 zunächst die Frage, ob sie Unterstützung bekämen, um ihre Krankenkassen zu be- zahlen (pag. 1641 Z. 8 f.). Auf die Frage, weshalb sie keine Prämienverbilligungen erhalten würden, führte er sodann aus, dass sie um CHF 87.00 reduzierte Kranken- kassenbeträge bezahlen würden. Er glaube, es handle sich dabei um Prämienver- billigungen (pag. 1648 Z. 1 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 auch Dinge zugab, versuchte er jeweils, seine Situation möglichst vorteilhaft darzustellen. So gab er beispielsweise zu, dass G.________ vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2018 bei ihnen gewohnt habe, im Mietver- trag seien sie aber nur zu dritt aufgeführt gewesen, sie habe nicht fix dort gewohnt und sei in Deutschland angemeldet gewesen (pag. 408 Z. 107 ff.), was entgegen dem Eintrag im Register der Einwohnerkontrolle (pag. 437) und entgegen den Aus- sagen von G.________ selbst nicht zutrifft. Dass er sodann nichts davon gewusst haben will, dass G.________ bei ihnen schriftenpolizeilich angemeldet war (pag. 409 Z. 150 ff.), erscheint zusätzlich als unglaubhaft, zumal deren Post dort regelmässig zugestellt worden sein dürfte. Schliesslich erweist sich auch sein Versuch, sich hinter einer Unwissenheit zu verstecken, als unbehilflich. So gab er an, dass sie dem So- zialdienst zwar melden mussten, wenn sie Einkommen generieren würden, aber nicht, wenn sie Besuch erhalten würden (pag. 410 Z. 231 ff.). Zumal G.________ offensichtlich mehr als eine Besucherin war und erwiesenermassen dauerhaft beim Ehepaar ________ wohnte (siehe hinten E. 11.4.1), geht auch dieser Verteidigungs- versuch ins Leere. Das (unglaubhafte) Aussagenmuster des Beschuldigten 1 zeigt sich auch in den Aussagen in Bezug auf F.________, wonach auch diese nur bei ihnen angemeldet gewesen sei, damit man ihr die Post habe zustellen können (pag. 409 Z. 175). Sie habe nie richtig bei ihnen gewohnt, sie sei «draussen» gewesen (pag. 409 Z. 181 f.). Entgegen dem Eintrag im Register (pag. 438) und im Widerspruch zu seinen vorher- gehenden Aussagen sei F.________ in R.________ (Ortschaft) wohnhaft und sei auch in dieser Gemeinde angemeldet gewesen (pag. 410 Z. 200 f.). Insgesamt sind auch diese Aussagen als unbehilfliche Ausflüchte zu qualifizieren. Der Beschuldigte 1 sagte auch bezüglich der Zimmersituation nachweislich falsch aus (pag. 410 Z. 196 ff.). So sagten sowohl G.________ als auch F.________ über- einstimmend aus, dass sie sich ein Zimmer geteilt hätten. Auch im ausländerrechtli- chen Verfahren scheute der Beschuldigte 1 nicht davor zurück, falsche Aussagen zu machen. Den beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern (nach- folgend Migrationsdienst) ist unter anderem zu entnehmen, dass er beispielsweise seinen Cousin, S.________, auf Vorhalt eines Fotos nicht erkennen wollte (pag. 769/84). Aus den Aussagen von G.________ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 auch ihr gegenüber nicht ehrlich war. So habe er ihr beispielsweise gesagt, dass er im Bun- deshaus arbeite, dass er Kontakte mit Polizisten habe und, dass es einen Code gebe, welchen man eingeben könne, und man sehe auch die nicht öffentlichen Pro- file [von Facebook, Instagram und co.]. Deshalb sehe er alle ihre Profile (pag. 552 19 Z. 619 ff.). Weiter habe er G.________ erzählt, dass er Ingenieurwissenschaften stu- diert habe und in der Schweiz im Bundeshaus als Toningenieur gearbeitet habe (pag. 541 Z. 54 ff.), was aber ebenfalls in keinster Weise der Wahrheit entsprach. Schliesslich ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte 1, nachdem ihm sämtliche hängigen Strafverfahren, in denen es unter anderem auch um Sexualdelikte geht, vorgehalten wurden, sich einzig zum Ausweisentzug äusserte (pag. 1643 Z. 13 ff.). Zu erwarten gewesen wäre, dass er sich zu den Anschuldigungen der Begehung von schweren Sexualdelikten äussert, nicht aber zu einem (demgegenüber eher belan- glosen) Ausweisentzug. Die im Jahr 2010 erfolgte Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe konnte er sich sodann nicht erklären, da er vorher noch nie zu schnell gefahren sei (pag. 1644 Z. 1 ff.), was bei Annahme einer ungünstigen Legalpro- gnose für die Ausfällung einer unbedingten Strafe ebenfalls nicht der Wahrheit ent- sprechen dürfte. Es liessen sich noch zahlreiche weitere Beispiele aufführen, bei welchen der Be- schuldigte 1 widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen getätigt hat. Je nachdem, was ihm gerade zugutekommt, ändert er seine Meinung sprunghaft (so bspw. in Be- zug auf die Anzahl seiner Geschwister, welche von elf über acht zu fünf Geschwister variiert, pag. 769/83, pag. 1206 Z. 5 ff. sowie pag. 1691). Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 1 jedenfalls ein berechnendes, zielgerichtetes und damit höchst un- glaubhaftes Aussageverhalten zu attestieren. Auf seine Aussagen kann nicht abge- stellt werden. 10.3.5 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten 2 Die Beschuldigte 2 machte ebenfalls geltend, die Dokumente unterzeichnet zu ha- ben, ohne den Text verstanden zu haben (pag. 460 Z. 78) und übertrug damit die Verantwortung für ihr Verhalten den Unterlassungen der Behörden: Wenn es ihr von einem Dolmetscher übersetzt worden wäre, hätte sie es verstanden, was aber nicht der Fall gewesen sei (pag. 460 Z. 67 f.). In derselben Befragung erwähnte sie aller- dings relativierend, dass «nicht immer ein Dolmetscher dabei» gewesen sei (pag. 460 Z. 56). Ihre Erklärung, dass niemand ihr die Texte übersetzt habe, steht auch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von F.________, denen zufolge sie der Beschuldigten 2 den Text wortwörtlich auf T.________ (Sprache) übersetzt habe (pag. 1195 Z. 9 f.). Auch verstrickte sich die Beschuldigte 2 in zahlreiche Widersprüche. So bezichtigte sie – wie auch ihr Ehemann – anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Au- gust 2020 noch G.________, ihr bei der Urkundenfälschung geholfen zu haben, um Kontobezüge vor ihrem Ehemann zu verheimlichen (pag. 460 f.). Als F.________ ein Geständnis ablegte, wonach sie die Urkunden gefälscht habe, än- derte die Beschuldigte 2 umgehend ihre Aussagen. So habe nun F.________ die Bankauszüge eigenmächtig und ohne Wissen der Beschuldigten 2 gefälscht (pag. 1656 Z. 29 ff.). Beide Versionen sind – wie bereits beim Beschuldigten 1 aus- geführt – klarerweise als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So hielt bereits die Vorinstanz zur Version der Beschuldigten 2, wonach die Konto- auszüge auf Vorschlag von G.________ und ohne Wissen ihres Ehemannes, ge- fälscht worden seien, um Abhebungen ihrerseits zu vertuschen, zutreffend fest, dass 20 diese von G.________ glaubhaft als unrichtig bezeichnet wurde. Im Übrigen wäre es, wenn überhaupt, bei dieser Vertuschungsaktion darum gegangen, den Konto- stand zu erhöhen, damit der Beschuldigte 1 nichts von früheren Bezügen erfahren würde. Diese Version ergibt schlicht keinen Sinn, da vorliegend nicht eine Korrektur des Kontostandes nach oben, sondern nach unten zu beurteilen war und auch Kon- toauszüge der Beschuldigten 2 manipuliert worden sind. Es ist daher offensichtlich, dass diese Aussagen darauf abzielten, ihren Ehemann zu schützen. Dass dieses Vorbringen denn auch klarerweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus dessen Platzierung im Rahmen der Einvernahme. So gab die Be- schuldigte 2 zu Beginn und ohne darauf angesprochen worden zu sein bzw. ohne vorgängigen Vorhalt zu Protokoll, sie möchte wegen den Lohnabrechnungen etwas erklären. Die dargelegte Version erscheint vor diesem Hintergrund als gescheiterter Versuch, sich mit Schutzbehauptungen bereits frühzeitig rechtfertigen zu wollen. Die Beschuldigte 2 passte ihre Ausführungen auch oberinstanzlich den jeweiligen Fragen und Vorhalten an. So sagte die Beschuldigte 2 anlässlich der Berufungsver- handlung aus, sie würde am Nachmittag arbeiten (pag. 1654 Z. 43 f.). Angesprochen darauf, dass sie laut ihrer Tochter am Nachmittag jeweils die Kinder hüten würde, ergänzte sie, dass sie abends von 18:00 bis 22:00 Uhr arbeiten gehe (pag. 1655 Z. 6 ff.). Auf die Nachfrage, ob sie demnach am Abend und nicht am Nachmittag arbeiten gehe, korrigierte sie, sie gehe am Nachmittag, also von 18:00 bis 20:00 Uhr, arbeiten (pag. 1655 Z. 10 ff.). Insgesamt erachtet die Kammer auch die Aussagen der Beschuldigten 2 als zielge- richtet und unglaubhaft. Auf ihre Aussagen kann damit ebenfalls nicht abgestellt wer- den. 10.3.6 Würdigung der Aussagen der Zeugin E.________ E.________ gab auf die Frage nach dem Verhältnis zu den Beschuldigten an, deren Tochter zu sein (pag. 1629 Z. 31). Sie habe bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 und nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus im Jahr 2005 kaum Kontakt zu ihren Eltern gehabt. Seit 2015 betreue ihre Mutter ihr jüngstes Kind und seit Au- gust 2023 pflege sie wieder engen Kontakt mit ihrem Vater (pag. 1633 Z. 26 f., pag. 1636 Z. 41 ff.). Auch F.________ kenne sie gut, da diese bei ihren Eltern gewohnt habe (unter an- derem pag. 1629 Z. 31 f.). Sie sei eifersüchtig auf F.________ gewesen, da diese für ihre Eltern wie eine Tochter gewesen sei, und sie habe gewollt, dass F.________ aus dem Haus ihrer Eltern auszieht (pag. 1634 Z. 34 f., pag. 1638 Z. 3 ff.). Weshalb es genau zum Streit zwischen F.________ und der Zeugin kam und inwiefern die Beschuldigten damit zu tun hatten, konnte durch die Kammer nicht abschliessend geklärt werden. Offensichtlich ist aber, dass im August 2023 ein Bruch geschah und die Zeugin danach offenbar wieder einen engeren Kontakt zum Beschuldigten 1 pflegte, nachdem dieser vorher kaum vorhanden war. Auch diesbezüglich muss of- fenbleiben, weshalb die Vater-Tochter-Beziehung vorgängig gestört war. Zum Aussageverhalten der Zeugin ist festzuhalten, dass diese bei Fragen zum Ver- hältnis zu ihren Eltern eher ausschweifend und auffallend wohlwollend antwortete (so z.B. pag. 1637 Z. 4 ff., pag. 1638 Z. 22 ff.). Bei kritischen Fragen wie beispiels- 21 weise, ob sie sich an die im Jahr 2008 erfolgte Verurteilung wegen Urkundenfäl- schung und Betrugsversuchs erinnern könne und ob diese etwas mit ihren Eltern zu tun habe, zögerte die Zeugin hingegen und konnte sich nicht mehr daran erinnern (so z.B. pag. 1636 Z. 1 ff.). Ob vorgängig zur Befragung Druck auf sie ausgeübt wurde, verneinte sie zwar ausdrücklich, die Kammer konnte sich einem solchen Ein- druck jedoch nicht verwehren, zumal sie stets darauf bedacht war, ihre Eltern nicht zu belasten. Auch wollte sie sich zunächst nur daran erinnern, F.________ nach deren Auszug aus ihrem Elternhaus nach Basel auf den Zug gebracht zu haben (pag. 1634 Z. 6 ff.). Erst auf Nachfrage bestätigte sie, dass F.________ auch bei ihr zuhause, in ihrem Zimmer, gewesen sei. Dies auch, als ihre Eltern zu Besuch gewe- sen seien (pag. 1634 Z. 13 ff.). Weshalb sie damals F.________ geholfen habe und weshalb die ihr widersprechenden Aussagen von F.________, wonach sie sich bei der Zeugin vor deren Eltern versteckt habe (pag. 1193 Z. 40 ff.), nicht stimmen soll- ten, konnte nicht geklärt werden. Ihre Aussagen erscheinen diesbezüglich als aus- weichend und beschönigend. Zudem stimmten die Angaben betreffend die Kinderbetreuung auch nicht mit denje- nigen der Beschuldigten 2 überein. So führte die Tochter beispielsweise aus, dass ihre Mutter jeweils am Nachmittag und ihr Ehemann am Abend und in der Nacht zu den Kindern schaue (pag. 1631 Z. 31 f., pag. 1632 Z. 1 f.). Die Beschuldigte 2 sagte demgegenüber aus, dass sie am Nachmittag jeweils arbeite. Angesprochen auf den Widerspruch ergänzte sie, dass sie jeweils am Nachmittag, also von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr resp. 22:00 Uhr arbeite, was dann wiederum (angepasst an die Aussagen der Zeugin) am Abend wäre und nicht – wie ursprünglich ausgesagt – am Nachmittag (pag. 1654 Z. 43 f., pag. 1655 Z. 6 ff.). Die Zeugin widersprach auch dem Beschuldigten 1, wenn sie ihren Auszug aus dem Elternhaus auf das Jahr 2005 festlegte. Dieser gab nämlich im Migrationsverfahren an, dass seine Tochter seit dem Jahr 2000 nicht mehr bei ihnen wohne (Schwes- ternausbildung in AI.________ (Ortschaft), pag. 769/86). Auch lässt sich der Wider- spruch in den Aussagen des Beschuldigten 1 im Migrationsverfahren aus dem Jahr 2022 [recte: 2006, siehe abweichende Datierung am Ende der Befragung, pag. 769/88], wonach er seinen Schwiegersohn bisher lediglich auf Fotos gesehen habe (pag. 769/83), und den Angaben der Zeugin, wonach ihr Mann ihr Cousin väter- licherseits sei, sie im Jahr 2004 geheiratet und im Jahr 2005 Hochzeit gefeiert sowie ihr Vater ihren Ehemann gekannt habe, nicht aufklären. Dass der Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung fälschlicherweise das Datum der Einvernahme vom 11. Februar 2022 und nicht vom 16. Februar 2006 vorgehalten wurde, ändert daran nichts, zumal die Einvernahme so oder anders erst nach der angeblichen Hochzeit der Zeugin mit dem Schwiegersohn verfasst wurde und diesbezüglich somit wider- sprüchliche Aussagen vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass dem Migrationsdienst gemäss Bericht vom 11. Februar 2022 weder die Personalien noch der aktuelle Aufenthaltsort einer Tochter des Be- schuldigten 1 bekannt gewesen waren und die Existenz einer solchen Tochter ledig- lich anlässlich einer Befragung des Beschuldigten 1 erwähnt wurde (pag. 769/216), erscheinen die Angaben zu den familiären Verhältnissen insgesamt als höchst frag- 22 würdig. Für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen kann dies jedoch offengelassen werden. Die Aussagen der Zeugin können vorliegend insgesamt nicht zur Wahrheitsfindung beitragen. Zu den Tatvorwürfen gegen die Beschuldigten konnte sie keinerlei Anga- ben machen, zumal sie zum Tatzeitpunkt denn auch kaum Kontakt zu den Beschul- digten hatte und nicht vor Ort anwesend war. 10.3.7 Zum Wissen und Willen Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.4 mit Hinwei- sen). Somit ist im Hinblick auf den im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen- den Vorsatz festzustellen, was die Beschuldigten bezüglich ihres Verhaltens wuss- ten und wollten. Die Initiative zur Urkundenfälschung ging zweifelsfrei vom Beschuldigten 1 aus. So sagte G.________ wiederholt und glaubhaft aus, dass F.________ die Dokumente auf Anweisung des Beschuldigten 1 gefälscht habe. F.________ habe immer nur das gemacht, was der Beschuldigte 1 gesagt habe (pag. 542 Z. 111 ff.). F.________ habe sich darüber aufgeregt, da er [der Beschuldigte 1] gewollt habe, dass sie diesen Kontoauszug umschreibe, korrigiere, beschönige oder wie auch immer, so dass die- ser dem Sozialamt abgegeben werden könne (pag. 544 Z. 240 ff.). Auf Frage, was genau A.________ F.________ gesagt habe, gab G.________ an, sie habe einfach gesagt, dass er dies von ihr verlange und dass dies morgen eingereicht werden müsse (pag. 545 Z. 246 ff.). Schliesslich gibt sie auf die konkrete Frage, wer F.________ damit beauftragt habe, Kontoauszüge der Ehegatten ________ zu fäl- schen, an, es sei A.________ gewesen (pag. 546 Z. 311 ff.). F.________ gab ihrerseits glaubhaft an, «er» habe sie ein bisschen unter Druck ge- setzt und gesagt: «nein, du machst das jetzt». Er habe begonnen, sie ein bisschen zu beschimpfen und sie habe es dann einfach gemacht (pag. 1192 Z. 1 ff.). Auf kon- krete Frage gab sie sodann an, dass die Anweisung von A.________ gekommen sei (pag. 1192 Z. 10). Demnach geht die Kammer davon aus, dass es der Beschuldigte 1 war, der F.________ dazu brachte, die Urkunden zu fälschen, mit dem Zweck, diese danach beim Sozialdienst einzureichen, um über den Umfang ihres Anspruchs auf Sozial- hilfe zu täuschen. Der Beschuldigte 1 unterzeichnete den Sozialhilfeantrag und die beigelegten Bestimmungen mit eigenem Namen und reichte diese mit den gefälsch- ten Bankauszügen ein. Das Argument seines Verteidigers, wonach er nicht die Ori- ginalauszüge eingereicht hätte, wenn er von den gefälschten Auszügen gewusst hätte, überzeugt nicht. Gemäss eigenen Angaben forderte der Beschuldigte 1 die Originalauszüge erst bei der O.________ AG an und reichte diese dem Sozialdienst I.________ ein, nachdem ihm dieser mitteilte, sie hätten Divergenzen festgestellt (pag. 414 Z. 390 ff.). Somit blieb dem Beschuldigten 1 auch gar nichts anderes mehr 23 übrig, als die Originalauszüge einzureichen. Er hatte nichts mehr zu verlieren. Der Beschuldigte 1 handelte damit ohne Zweifel im Wissen darum, dass er gefälschte Urkunden herstellen liess, und er wollte diese beim Sozialdienst einreichen, um diese zu täuschen und mehr Sozialhilfegelder zu erhalten, als er und seine Frau eigentlich zugute hatten. In Bezug auf die Beschuldigte 2 gab G.________ glaubhaft an, dass diese Kenntnis von den gefälschten Kontoauszügen hatte (pag. 547 Z. 365 f.). Auf Nachfrage, wieso sie das mit Bestimmtheit sagen könne, gab sie an, weil sie [also die Beschuldigte 2] ja auch dabei gewesen sei (pag. 547 Z. 368 f.). F.________ hielt zur Rolle der Be- schuldigten 2 fest, dass diese gewusst habe, dass sie das gemacht hätten; auch wenn sie inhaltlich nichts beizusteuern gehabt habe (pag. 1192 Z. 9). Die Beschul- digte 2 habe gewusst, dass die Dokumente gefälscht wurden, um sie dem Sozialhil- feantrag beizulegen (pag. 1192 Z. 20). Beide Beschuldigten hätten sie beeinflusst und unter Druck gesetzt. Die Beschuldigte 2 habe ihr zwar keine direkten Befehle erteilt, aber sie habe ihren Ehemann darauf hingewiesen, dass man dies noch ma- chen müsse (pag. 1192 Z. 23 ff.). Insofern geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 selbst keine unmittel- baren Anweisungen zur Urkundenfälschung erteilte. Sie wusste aber, dass F.________ für die Ehegatten Bankauszüge fälschte, und wollte dies auch, zumal sie explizit darauf hinwies, dass man dies noch machen müsse. Auch wusste sie, dass man diese Dokumente der Gemeinde I.________ zusammen mit dem Sozial- hilfeantrag einreichen werden würde. Sie unterzeichnete den Antrag und die beige- legten Bestimmungen sodann im eigenen Namen. Ihre Erklärung, wonach ihr Ehe- mann Sozialleistungen beantragt habe, während sie dank ihres Einkommens von CHF 900.00 keine Unterstützung benötigt habe, vermag sie nicht zu entlasten. Die Ehegatten führten einen gemeinsamen Haushalt und auch eine gemeinsame Haus- haltskasse. Sie profitierte ebenfalls von den zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfegeldern und war Teil des Ganzen. So hat sie denn auch den Antrag auf Sozialhilfeleistungen mitunterzeichnet. Der Argumentation ihres Verteidigers, wonach seiner Klientin die nötige Intelligenz fehle, sie überhaupt nicht verstanden habe, worum es gegangen sei, sie namentlich gedacht habe, dass es nur um Sozialleistungen für ihren Ehemann gehen würde, kann die Kammer in Anlehnung an die Vorinstanz nicht folgen. Sie war, wie F.________ und G.________ ausdrücklich bestätigt haben, anwesend, als F.________ die Bankdokumente fälschte. Die Herstellung täuschend echt ausse- hender Bankbelege als mehrstufiges Prozedere nahm eine gewisse Zeit in An- spruch. Selbstverständlich hat die Beschuldigte 2 dies mitbekommen und ebenso klar war ihr, dass die Sozialhilfe den Ehegatten als Familie ausgerichtet werde, sie ebenso auf Unterstützung angewiesen war. Wer bei einer Gemeinde um finanzielle Unterstützung ersucht und aufgefordert wird, den entsprechenden Antrag auch selbst handschriftlich zu unterzeichnen, weiss, dass dieser Antrag nicht allein den Ehemann betrifft und weiss auch, dass dem Antrag keine gefälschten Bankbelege beigelegt werden sollten. Hierfür braucht es keine höhere Schulbildung oder Intelli- genz. 24 Auch das Vorbringen des Verteidigers, seine Klientin sei ein «Huscheli» und den Machenschaften ihres Ehemannes völlig ausgeliefert gewesen, verfängt nicht. So sagte F.________ glaubhaft aus, dass die Beschuldigte 2 ihren Ehemann darauf hin- gewiesen habe, dass man die Bankauszüge noch fälschen müsse (pag. 1192 Z. 24 f.). Die Beschuldigte 2 selbst sagte aus, dass sie die Auszüge mit G.________ gefälscht habe, um ihre Kontobezüge vor dem Beschuldigten 1 zu verheimlichen (pag. 461 Z. 96 ff.); auch wenn sie dies anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung dann wieder revidierte. Weiter hat der Beschuldigte 1 an der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Frage nach Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen gefragt, ob er diesbezüglich seine Ehefrau fragen dürfe (pag. 1648 Z. 1 ff.), was zu- mindest darauf hindeutet, dass die Beschuldigte 2 hinsichtlich der finanziellen Ange- legenheiten der Familie im Bild ist. Insgesamt ist ein gewisses Machtgefälle zwischen den Beschuldigten zwar nicht von der Hand zu weisen, dieses erscheint aber nicht dermassen gross, dass die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 regelrecht ausge- liefert gewesen wäre, wie die Verteidigung der Kammer glaubhaft machen will. Die Kammer erachtet es zusammen mit der Vorinstanz als erstellt, dass beide Be- schuldigten von der Fälschung der Bankdokumente wussten und ein persönliches Interesse hatten, die Dokumente bei der Gemeinde einzureichen. Sie wussten, was sie taten, und wollten dies auch. Die Täuschung des Sozialdienstes mittels gefälsch- ter Urkunden war mithin beabsichtigt. 10.4 Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer sowohl die Aussagen von G.________ als auch diejenigen von F.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung als glaubhaft. Demgegenüber kann auf die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht abgestellt werden und insbesondere deren Vorbringen, von den Fälschungen nichts mitbekommen zu haben, nicht gefolgt werden. Die Zeugin konnte sodann keine der Wahrheitsfindung dienenden Aussagen machen. Die Kammer geht im Ergebnis und zusammen mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte 1 F.________ dazu anleitete, die Bankauszüge der O.________ AG zu fälschen, in der Absicht, von der Gemeinde I.________ Sozial- hilfegelder zu erlangen, auf welche sie – der Höhe nach – keinen Anspruch hatten. Beide Ehegatten ________ reichten in der Folge im Wissen darum, dass die fragli- chen Bankauszüge als Grundlage für die Bemessung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe dienen würden, die gefälschten Urkunden bei der Gemeinde I.________ zusammen mit ihrem Antrag vom 3. März 2016 auf Sozialhilfe ein, in der Absicht, die Gemeinde I.________ über den Umfang ihres Anspruchs auf Sozialhilfe zu täuschen. 11. Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (AKS Ziff. I.D.4) 11.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigten nicht wegen des ebenfalls angeklagten Betrugs, sondern lediglich wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kam- 25 mer verwehrt, darauf zurückzukommen und einen Schuldspruch wegen Betrugs aus- zufällen. Eine Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf den Betrugsvorwurf hat damit zu unterbleiben. 11.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.D.4 der Anklageschrift vom 12. April 2022 (pag. 909 ff.) vorgeworfen, zwischen dem 1. Oktober 2016 (ab Inkrafttreten von Art. 148a StGB) und dem 31. August 2019 (letzter Monat mit Sozialhilfeunterstüt- zung) gegenüber der Gemeinde I.________ wissentlich und willentlich unzutreffende Angaben zu ihrem Sozialhilfeantrag gemacht und dadurch Sozialhilfegelder im De- liktsbetrag von CHF 26'305.20 erlangt zu haben, auf welche sie – der Höhe nach – keinen Anspruch hatten. Die Ehegatten ________ hätten gegenüber der Gemeinde I.________ verschwie- gen, dass F.________ während der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. August 2019 und G.________ während der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2018 zusammen mit ihnen an der ________ in J.________ gewohnt haben. Dadurch hätten sie die Gemeinde I.________ über die Haushaltgrösse getäuscht. Bei pflicht- gemässer Deklaration wäre mit einem Fünfpersonenhaushalt gerechnet worden. Mit dem beschriebenen Vorgehen sei ihnen nicht zustehende Sozialhilfe im Betrag von CHF 8'125.20 (35 x CHF 266.40 abzüglich 9 x CHF 133.20) ausgerichtet worden. Zudem hätten sich F.________ und G.________ an den Mietkosten beteiligen müs- sen. Statt der ausbezahlten Miete von monatlich CHF 1'066.65, wären den Ehegat- ten ________ monatlich nur CHF 640.00 als Anteil an die Mietkosten vergütet wor- den. Bei pflichtgemässer Deklaration der Wohnverhältnisse wären folglich um CHF 13'012.80 (35 x CHF 426.65 als Differenz zwischen CHF 1'066.85 und CHF 640.00, ausmachend CHF 14'932.75, abzüglich 9 x ½ von CHF 426.65, aus- machend CHF 1'919.95) tiefere Sozialleistungen ausbezahlt worden. Schliesslich hätten die Ehegatten ________ von der Beschuldigten 2 erzielte Ein- künfte sowie die Nebenkostenrückerstattung verschwiegen und dadurch bewirkt, dass die Gemeinde I.________ ihnen Sozialhilfegelder im Umfang von CHF 5'167.20 ausbezahlte, auf welche sie – der Höhe nach – keinen Anspruch hat- ten. 11.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die den Ehegatten ________ zur Last gelegten unterlassenen Meldungen an die Gemeinde I.________ zwecks korrekter Bemessung des Anspruchs auf Sozialhilfe (AKS Ziff. I.D.4) sind im äusseren Ablauf grundsätzlich unbestritten: Die Ehegatten bezogen im hier noch zu überprüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Au- gust 2019 Sozialhilfe von der Gemeinde I.________. Es ist unstrittig, dass dabei ge- wisse Einkünfte resp. Zahlungseingänge nicht gemeldet wurden bzw. auf die Einfor- derung von Mietzinszahlungen bei G.________ und F.________ verzichtet wurde. Es ist auch unbestritten, dass G.________ und F.________ bei den Ehegatten ________ ein Zimmer bewohnten und bei der Gemeinde angemeldet waren. Dies- bezüglich bestritten ist, in welchem Zeitraum wer und in welchem Umfang dort wohnte bzw. ob es sich lediglich um kurze Besuche gehandelt hat, ohne Absicht des dauernden Verbleibens (pag. 408 Z. 117 ff., pag. 409 Z. 178 ff.). Die Anklage geht 26 davon aus, dass sie im angeklagten Zeitraum (1. April 2016 bis 31. August 2019) ununterbrochen bei den Ehegatten ________ gewohnt hätten, was es vorliegend zu prüfen gilt. Die Beschuldigten machen diesbezüglich weiter geltend, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie die Gemeinde über diese Umstände hätten informieren müssen. Sie hätten nie die Absicht gehabt, die Gemeinde I.________ zu schädigen (pag. 410 Z. 231 ff.). Insofern ist zu klären, ob die Ehegatten ________ die ihnen im Rahmen des Vorwurfs des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen zur Last geleg- ten Tatsachen bewusst verschwiegen haben. 11.4 Beweiswürdigung der Kammer 11.4.1 Zu den Wohnverhältnissen Die Kammer orientiert sich wie die Vorinstanz zunächst an den Personenstammblät- tern der Einwohnerkontrolle (pag. 192 f.). Die An- und Abmeldungen von G.________ und F.________ bei der Gemeinde bilden ein gewichtiges Indiz für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer. Es ist notorisch, dass eine Anmeldung in der Regel dann erfolgt, wenn man die Absicht hat, dauernd an einem bestimmten Ort zu ver- weilen. Wer nur sporadisch Besuche absolviert, meldet sich nicht in einer Gemeinde an. Ad G.________ G.________ war gemäss Auszug der Einwohnerkontrolle vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2018 bei den Ehegatten ________ angemeldet. Anlässlich ihrer ersten Befragung sagte sie aus, sie sei bereits im Jahr 2017 ausgezogen, um in eine Wohnung unmittelbar daneben zu ziehen (pag. 504 Z. 68 ff.). Ihre Erklärung, wes- halb sie diesen Umzug nicht meldete, erscheint nachvollziehbar: Es handelte sich um die praktisch gleiche Adresse. Die Verantwortlichen der Gemeinde I.________ haben G.________ am 27. August 2019 für weitere Abklärungen im Vorfeld der Anzeigeerstattung gegen die Ehegatten ________ telefonisch kontaktiert. Auch gegenüber der Gemeinde gab sie damals an, dass sie von 2012 bis Ende 2017 bei der Familie ________ gewohnt habe. Im Jahr 2018 sei sie in eine Nachbarwohnung gezogen, was sie nach Rücksprache mit der Vermieterin nicht gemeldet habe (pag. 9). Diese Angaben von G.________ stimmen mit den Aussagen von F.________ an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein. Sie gab an, dass G.________ anfangs 2018 bereits in der anderen Wohnung, also nicht mehr gemein- sam mit ihr bei den Ehegatten ________, gelebt habe (pag. 1196 Z. 33 f.). Dass G.________ im angeklagten Zeitraum, mithin bereits im Jahr 2016, bei den Ehegatten ________ gewohnt hat und eben nicht nur zu Besuch war, wurde im Üb- rigen auch vom Beschuldigten 1 anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 2. Juli 2020 bestätigt (pag. 407 Z. 90 f.). Die Kammer erachtet es folglich zusammen mit der Vorinstanz als erstellt, dass G.________ ab 1. April 2016 und damit im hier noch zu prüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 bei den Ehegatten ________ wohnte. Da- 27 bei handelte es sich nicht nur um gelegentliche Besuche, sondern um eine feste und ununterbrochene Wohnsitznahme. Die zeitweise anderslautenden Aussagen des Beschuldigten 1, wonach G.________ lediglich «zu Besuch war», weshalb man sie bei der Einreichung des Sozialhilfeantrags nicht erwähnt habe, sind zusammen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Damit zusammenhän- gend wird auch auf die Aussagen von G.________ verwiesen, wonach er sie ange- rufen und aufgefordert habe, dem Sozialdienst zu sagen, dass sie nicht bei ihnen gewohnt habe, sondern lediglich an den Wochenenden dort gewesen sei (pag. 506 Z. 149 ff.). Er hätte keine Veranlassung gehabt, G.________ vorzugeben, welche Angaben sie machen sollte, wenn sie tatsächlich nur jeweils besuchsweise anwe- send gewesen wäre. Ad F.________ F.________ war gemäss Auszug der Einwohnerkontrolle ab dem 1. Februar 2017 bis über den Anklagezeitraum hinaus bei den Ehegatten ________ angemeldet. An- lässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2020 gab sie an, dass sie erst ab September 2019, also nach Beendigung der Unterstützung durch die Sozialhilfe, bei den Ehegatten ________ gelebt habe (pag. 619 Z. 68). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung hat sie ihre früheren Aussagen in verschiedener Hinsicht korrigiert, auch bezüglich der Wohnsituation. Sie führte nunmehr aus, dass sie seit ihrem Stellenantritt bei U.________ (Arbeitgeber) anfangs November 2016 ununter- brochen und bis zu ihrem Auszug im Jahr 2023 bei den Ehegatten ________ ge- wohnt habe. Bis Mitte 2016 sei sie aber nur unregelmässig in K.________ (Ortschaft) gewesen. Sie sei vor allem wegen der Gottesdienste an den Wochenenden herge- reist (pag. 1191 Z. 7 ff.). Die Kammer stellt – wie auch schon die Vorinstanz – auf die Aussagen von F.________ anlässlich der Hauptverhandlung ab. Sie konnte nachvollziehbar darle- gen, weshalb sie auf ihre ersten Aussagen zurückgekommen ist. Sie machte detail- lierte und auch überprüfbare Angaben zu ihrer Wohn- und Arbeitssituation in K.________. Diese lassen sich auch mit den übrigen Beweismitteln in Übereinstim- mung bringen, namentlich werden sie durch die Aussagen von G.________ unter- mauert. Die Kammer geht folglich davon aus, dass F.________ gestützt auf ihre Aus- sagen erst vom 1. November 2016 (Stellenantritt bei U.________) an fest und mit der Absicht des dauernden Verbleibens bei den Beschuldigten gewohnt hat. Dies tat sie bis ins Jahr 2023. Aufgrund des kürzeren angeklagten Deliktszeitraums ist von einer Wohnsitznahme bis zum 31. August 2019 auszugehen. 11.4.2 Zu den nicht deklarierten Einkünften von C.________, den unterlassenen Mietzinser- hebungen und der nicht deklarierten Rückerstattung von Nebenkosten Die Beschuldigten bestreiten die Höhe der nicht deklarierten Einkünfte sowie die Höhe der dadurch zu viel erhaltenen Sozialhilfe grundsätzlich nicht (unter anderem pag. 191, pag. 460 Z. 56 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass F.________ erst ab November 2016 resp. G.________ lediglich bis Ende 2017 meldepflichtig bei den Ehegatten ________ wohnhaft waren (siehe hiervor E. 11.4.1). Die in der Anklageschrift aufge- führten Beträge sind entsprechend der effektiven Wohndauer zu kürzen. Dabei stützt 28 sich die Kammer auf die entsprechenden Berechnungen des Sozialdienstes in Be- zug auf die zu viel ausbezahlten Beträge (pag. 842 ff. und E-Mail vom 26. Februar 2024, pag. 1145 f.). Demnach kann als erstellt gelten, dass im hier massgebenden Tatzeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 folgende Sozialhilfegelder im Gesamtbetrag von CHF 23'976.55 erlangt wurden, auf welche die Beschuldigten der Höhe nach keinen Anspruch hatten. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: - CHF 7'236.60 aufgrund der Nichtdeklaration des 4- bzw. 5-Personenhaushalts, sich zusammensetzend aus o 21 Monaten 4-Personenhaushalt (Oktober 2016 und Januar 2018 – August 2019) = CHF 3'507.00 (21 x 167.00) o 14 Monaten 5-Personenhaushalt (November 2016 – Dezember 2017) = CHF 3'729.60 (14 x 266.40) - CHF 11'572.75 aufgrund der Nichtbeteiligung von F.________ und G.________ an Mietkosten, sich zusammensetzend aus o 21 Monaten 4-Personenhaushalt (Oktober 2016 und Januar 2018 – August 2019) = CHF 5'599.65 (21 x 266.65) o 14 Monaten 5-Personenhaushalt (November 2016 – Dezember 2017) = CHF 5'973.10 (14 x 426.65) - CHF 5'167.20 aufgrund des Verschweigens von Einkünften von C.________ und einer Nebenkostenrückerstattung. 11.4.3 Zum Wissen und Willen Was die subjektive Seite betrifft, schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1308 ff.): A.________ und C.________ gaben an, ohne Wissen und Willen gehandelt zu haben. Weder sei ihnen bewusst gewesen, dass sie die entsprechenden Sachverhalte hätten melden müssen, noch hätten sie je die Absicht gehabt, die Sozialbehörde zu betrügen oder zu schädigen. Die Eheleute beriefen sich, wie bereits im Zusammenhang mit den angeklagten Urkundenfälschungen, auf ihre Unbeholfenheit im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten. Sie könnten nicht lesen, nicht schreiben, sie würden nicht oder kaum Deutsch verstehen und vor allem habe man ihnen keinen Dolmetscher zur Seite gestellt, der ihnen alles erklärt hätte. A.________ und C.________ beantragten bei der Gemeinde I.________ Sozialhilfe und mussten hier- für sowohl den Antrag als auch die «Bestimmungen für den Bezug von Sozialhilfe», worin sie umfas- send über ihre Pflichten in Kenntnis gesetzt wurden, unterschreiben. Das haben sie gemacht. Sie stan- den nicht unter Zeitdruck und hatten die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich gegebenenfalls vor der Unterzeichnung der Dokumente selber um die nötige sprachliche Unterstützung im Freundes- oder Fa- milienkreis zu kümmern. Dem schliesst sich die Kammer an. Hinzu kommt, dass F.________ sodann glaub- haft ausführte, sie habe sämtliche Fragen des Sozialhilfeantrags, bevor sie diese ausgefüllt habe, für die Beschuldigten auf T.________ übersetzt (pag. 1194 Z. 22 f., pag. 1195 Z. 9 f.). Der explizit erhobene Vorwurf, dass die Gemeinde I.________ 29 ihnen keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt habe, vermag sie somit nicht zu entlasten. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest: Es ist allgemein bekannt, dass die Vergabe finanzieller Unterstützungen durch eine Gemeinde an enge Vorgaben geknüpft ist. Entsprechend sind die Antragsteller gehalten, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, wahrheitsgemäss ein entsprechendes Formular auszufüllen, und die Rich- tigkeit ihrer Angaben unterschriftlich zu bestätigen. Die Bedeutung der ganzen Angelegenheit ergibt sich damit ohne Weiteres auch für Personen mit bescheidenen Deutschkenntnissen oder Schulbildung. Dass die Vergabe von Sozialhilfe streng reglementiert ist, wird den Gesuchstellern auch insofern vor Augen geführt, als nicht nur der Sozialhilfeantrag, sondern auch der Erhalt und die Kenntnisnahme der «Bestimmungen für den Bezug von Sozialhilfe» durch Unterschrift und damit persönlich quittiert werden muss. Den Ehegatten ________ war damit die Bedeutung des Geschäfts klarerweise bewusst. Ihre Aussagen, wonach sie nichts (C.________) oder nicht viel (A.________) verstanden hätten und einfach unter- schrieben hätten, werden deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert. Ihren ausweichenden und wider- sprüchlichen Aussagen, auf die bereits eingegangen wurde, ist zu entnehmen, dass sie ihre Pflichten ohne weiteres kannten und die für die Berechnung der Sozialhilfe relevanten Tatsachen (Haushalts- grösse, Mietzinsausfällen und Zusatzeinkünfte) gegenüber der Gemeinde bewusst verschwiegen ha- ben. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Ehegatten den Sozialdienst mittels gefälschter Kontoauszüge absichtlich täuschen wollten. Es wurden offensichtlich Überlegungen angestellt, mit wel- chen Vorkehren oder falschen Auskünften eine höhere finanzielle Unterstützung erzielt werden kann. Aktenkundig sind zudem abgeänderte Lohnabrechnungen von C.________ (p. 687 ff.). Sie wurden letztlich nicht verwendet und daher auch nicht zur Anzeige gebracht, sie zeigen aber auf, dass die Vorgaben für den Erhalt von Sozialhilfe bekannt waren und man versucht hat, diese mit Machenschaf- ten zu umgehen oder einfach nicht zu melden. Es liegen auch glaubhafte Aussagen von F.________ und von G.________ vor, wonach Themen wie Wohnsituation und Höhe des Einkommens von C.________ thematisiert und diskutiert worden sind. Übereinstimmend schilderten die jungen Frauen auch, wie sie von A.________ telefonisch angewiesen worden seien, gegenüber der Gemeine [sic!] falsche Aussagen zur Wohnsituation zu machen. A.________ räumte auf Nachfrage ebenfalls ein, dass er die Dokumente vor der Unterzeichnung durch- gelesen und auch «einigermassen» verstanden habe (p. 406 Z. 49 ff.), dass er gewusst habe, dass er es dem Sozialdienst melden müsse, wenn sie eine Arbeitsstelle gefunden hätten oder zwischendurch über ein «Einkommen» verfügt hätten (p. 407 Z. 61 ff.). Dass er vom Zusatzeinkommen seiner Ehefrau nicht gewusst haben will, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er sich diesbezüglich selber widersprochen hat (p. 412 Z. 296 und Z. 314 ff.). Diesbezüglich sagten denn auch G.________ und F.________ aus, dass sich der Beschuldigte 1 daran gestört habe, dass die Beschuldigte 2 so viel verdiene, da sie dann weniger Sozialhilfe erhalten würden (so z.B. pag. 545 Z. 269 ff., pag. 1198 Z. 2 f.). Auch C.________ verwickelte sich in Widersprüche. So gab sie an, dass nur ihr Ehemann, nicht aber sie selber Sozialhilfe bezogen habe, weshalb sie es nicht als nötig angesehen habe, ihre Zusatzein- künfte zu melden (p. 460 Z. 56 ff.). Nach dieser Theorie hätte sie allerdings auch das Haupteinkommen bei der Firma P.________ AG nicht angeben müssen. Solche Überlegungen machen keinen Sinn und zeigen, dass sie über ihre Pflichten bestens Bescheid wusste. Den Aussagen von F.________ ist ins- 30 besondere auch zu entnehmen, dass sie die Bestimmungen wortwörtlich auf T.________ übersetzt habe, C.________ somit gewusst hat, dass sie Zusatzeinkünfte melden muss, dies aber trotzdem nicht gemacht hat (p. 1197 Z. 32 ff.). Dem schliesst sich die Kammer an. Hinzu kommt, dass gegen die beiden Beschul- digten bereits im Jahr 2008 ein Verfahren bei der Kantonspolizei Zürich wegen Ur- kundenfälschung lief. So wurde gegen diese wegen gefälschten Lohnabrechnungen des V.________ (Arbeitgeber) zur Erschleichung einer Bewilligung eines Kreditan- trages ermittelt (pag. 769/95 ff. und 773/10 ff.). Auch wenn den Akten keine Verfü- gung zu entnehmen und nicht klar ist, ob und wie das Verfahren einen Abschluss gefunden hat, musste den Beschuldigten aufgrund der gegen sie laufenden Unter- suchungen jedenfalls bekannt gewesen sein, um was es sich beim Tatbestand der Urkundenfälschung handelt und dass das Fälschen von Abrechnungen klarerweise darunterfällt. 11.5 Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt Im Ergebnis erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigten die Bestim- mungen für den Bezug von Sozialhilfe kennen mussten und auch tatsächlich kann- ten. Sie machten gegenüber der Gemeinde I.________ wissentlich und willentlich unzutreffende Angaben über ihre Wohnverhältnisse bzw. über ihr Einkommen und haben aufgrund der bewussten Nichtdeklaration des 4- bzw. 5-Personenhaushalts, der Nichtbeteiligung von F.________ und G.________ an den Mietkosten sowie des Verschweigens von Einkünften der Beschuldigten 2 und einer Nebenkostenrücker- stattung im hier noch zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 23'976.55 erlangt, auf welche sie keinen Anspruch hatten. IV. Rechtliche Würdigung 12. Urkundenfälschung i.e.S., Anstiftung und Gebrauch einer gefälschten Urkunde 12.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB und zur Anstiftung nach Art. 24 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1310 f.): Urkundenfälschung i.e.S. Wegen Urkundenfälschung wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 31 Anstiftung Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, macht sich wegen Anstiftung strafbar (Art. 24 StGB). Als Anstiftung gilt das Hervorrufen des Vorsatzes zu einer bestimmten, rechtswidrigen Tat (BGE 144 IV 270). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, wobei die Überwindung eines Widerstandes nicht erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 E. 2.4.2; BGE 116 IV 2). Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss ein Kausal- bzw. Motivationszu- sammenhang bestehen. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn der Angestiftete im Zeitpunkt der Anstiftungshandlung bereits zur Tat entschlossen war (omnimodo facturus) (BGE 100 IV 2 E. 4). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 5.2). Der Vorsatz hat sich erstens darauf zu richten, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasst, zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass die Haupttat mithin selber vollendet wird (BGE 127 IV 130). Die Teilnahme, so auch die Anstiftung, ist akzessorisch, das heisst abhängig von einer Haupttat ausgestaltet (TRECHSEL/PIETH: in, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 24 vor Art. 24). Mittäterschaft Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäter- schaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktio- nen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforder- lich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschwei- gende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünsch- ten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesge- richts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 12.2 In concreto 12.2.1 Ad Urkundenfälschung durch Anstiftung Betreffend die Anstiftung zur Urkundenfälschung kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1312 f.): Die Kontoauszüge weisen Urkundenqualität i.S. des Gesetzes auf. Sie sollten beweisen, dass die Ehe- gatten, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten, weniger Vermögen gehabt haben sollen. Die Kon- toauszüge waren bestimmt und auch geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Hintergründe der Manipulationen waren allen involvierten Personen, mithin A.________, C.________ und F.________ bekannt. Es herrschte Einigkeit darüber, dass die veränderten Kontoauszüge dem Sozialhilfeantrag der Ehegatten ________ beigelegt und damit in den Rechtsverkehr gelangen sollten. 32 Vorliegend interessieren die Tatbestandsvariante des Fälschens im engeren Sinn und des Gebrauchs der entsprechenden Urkunde. Es wurde über die Identität des Urhebers getäuscht. Es wurde eine un- echte Urkunde hergestellt. Unecht ist die Urkunde dann, wenn sich der erkennbare Aussteller die in der Urkunde verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lassen muss (BOOG, in: Basler Kom- mentar zum Strafgesetzbuch, N 3 Art. 251). Durch die Fälschung der Bankbelege durch F.________ stimmte die tatsächliche Ausstellerin nicht mit dem angeblichen Aussteller, nämlich den zuständigen Verantwortlichen der O.________ AG, überein. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte F.________ das genaue Tatvorgehen: Sie deckte den Ori- ginalauszug ab, erstellte das Briefpapier mit dem Logo der O.________ AG, anschliessend wurde im Word manuell der Aufbau vorbereitet und der Text wurde darauf gedruckt. Sie hat eine unechte Urkunde hergestellt. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt H.________ war es keine Falschbeurkundung, zumal F.________ gar nie berechtigt gewesen war, für die Bank etwas zu verurkunden. […] Damit eine Anstiftung bejaht werden kann, braucht es zumindest eine versuchte rechtswidrige Haupttat. Eine solche ist durch die Verurteilung von F.________ wegen Urkundenfälschung gegeben. Das Beweisverfahren ergab, dass F.________ nicht von sich aus gehandelt hat. A.________ hat den Tatentschluss bei ihr wissentlich und willentlich hervorgerufen. Zwischen ihrem Tut [sic!] und seinen Anweisungen besteht ein Kausal- und Motivationszusammenhang. Die Hypothese einer Rachetheorie, der zufolge F.________ auf eigene Faust Bankbelege gefälscht haben soll, wovon A.________ und C.________ nichts gewusst hätten, wurde vom Gericht klar verworfen. Damit zusammenhängend trifft auch das Argument von Rechtsanwalt B.________, wonach der Tatentschluss bei F.________ bereits vorgelegen habe und gar nicht habe erweckt werden müssen, nicht zu. Das Gegenteil war der Fall. A.________ hat einen direkten, psychisch-intellektuellen, motivierenden und kausalen Einfluss auf die Bildung ihres Tatentschlusses gehabt. Daran ändert nichts, dass er in der Ausführungsphase mangels des nötigen Fachwissens keinen entscheidenden Einfluss mehr ausübte. A.________ hat vorsätzlich gehandelt. Dieser war darauf gerichtet, dass F.________ einen Tatent- schluss fasst und weitergehend, dass sie diesen Entschluss verwirklicht und die Haupttat vollendet. A.________ hatte ein vorrangiges Interesse an der Arbeit von F.________. Er wollte der Gemeinde I.________ manipulierte Bankbelege einreichen und war mangels entsprechender Fähigkeiten auf ihre Arbeit angewiesen. Der Beschuldigte 1 handelte damit mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist somit wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. 12.2.2 Ad Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde Den Ehegatten ________ wird Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälsch- ten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Last gelegt. Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Fälscher selbst ist für diesen eine mitbestrafte Nachtat. Diese Privilegierung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal die Täterschaft für die Herstellung der gefälschten Bankauszüge bei F.________ lag. Der Anstifter ist selber nicht Täter, sondern lediglich Teilnehmer einer Tat. Insofern kommt ihm nicht dieselbe strafrechtliche Verantwortung zuteil wie der Täterin, womit es sich beim Gebrauch der Urkunde nicht um eine mitbestrafte Nachtat handeln kann (vgl. BJM 1960, 264). 33 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die gefälschten Bankauszüge dem Sozial- hilfeantrag vom 3. März 2016 beigelegt wurden. Die Bankauszüge wiesen tiefere Saldi aus, um die Gemeinde I.________ über den Umfang des allfälligen Anspruchs der Ehegatten ________ auf Sozialhilfe zu täuschen. Diesbezüglich war nicht nur der Beschuldigte 1 involviert, sondern ebenso seine Ehefrau, die Beschuldigte 2. Auch sie unterzeichnete den Sozialhilfeantrag und legte diesem den manipulierten Auszug ihres Kontos bei der O.________ AG bei. Die Ehegatten ________ reichten die von F.________ gefälschten Kontoauszüge zusammen ein, und zwar mit dem gemeinsamen Ziel, die Sozialbehörden zu täuschen und einen unrechtmässigen fi- nanziellen Vorteil zu erlangen. Sie handelten dabei in Mittäterschaft und mit direktem Vorsatz, womit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. Die Beschuldigten 1 und 2 sind wegen Urkundenfälschung durch Gebrauch einer ge- fälschten Urkunde, begangen in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen. 13. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen 13.1 Rechtliche Grundlagen Auch für die theoretischen Ausführungen zu den Tatbestandsvarianten von Art. 148a StGB kann integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1316 f.): 13.1.1 Grundtatbestand Nach Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so- dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. Als Tathandlung gilt jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem bereits bestehenden Irr- tum, und somit jede Täuschung. Primär sind dies unwahre oder unvollständige Angaben, zum Beispiel über die finanziellen Verhältnisse oder die persönliche Situation. Die Angaben müssen für den Leis- tungsanspruch relevant sein. Falschangaben, die sich nicht auf den Leistungsanspruch auswirken kön- nen, zum Beispiel das Verschweigen von Vermögen, welches innerhalb der sozialhilferechtlichen Frei- beträge liegt, wird nicht erfasst (JENAL, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N 8 zu Art. 148a). Nebst der Tatbestandsvariante des Handelns durch das Einbringen unwahrer oder unvollständiger An- gaben, erfasst Art. 148a StGB auch eine Unterlassung im Sinne einer fehlenden Meldung einer verän- derten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Die Variante des «Verschweigens von Tatsachen» kann auch ohne aktive Nachfrage von Seiten des Leistungserbringers erfüllt werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächli- chen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Eventualvorsatz genügt. 34 13.1.2 Leichter Fall (Art. 148a Abs. 2 StGB) Das Gesetz definiert den sog. leichten Fall im Sinne von Absatz 2 nicht. In der Praxis wurden gewisse Kriterien definiert. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rah- men für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgebe- rischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Kom- ponenten des Verschuldens, belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023, BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 bis 1.5.4). In der Praxis wurde die untere Mindestgrenze bei CHF 3'000.00 festgelegt. Bei deren Unterschreitung sei stets von einem leichten Fall auszugehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Die Obergrenze liegt bei CHF 36'000.00. Bei deren Überschreitung scheidet ein leichter Fall grundsätzlich aus, es sei denn, es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Im Zwischenbereich zwischen CHF 3'000.00 und CHF 36'000.00 ist eine vertiefte Prüfung der Umstände des konkreten Falles erforderlich. Das Verschulden kann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, die Täterschaft nur geringe kriminelle Energie offenbart hat oder wenn die Beweggründe und Ziele als nachvollziehbar erscheinen. 13.2 In concreto Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB keine arglistige Täu- schung voraus und kann gemäss konstanter Rechtsprechung auch durch «Ver- schweigen» erfüllt werden. Es ist erstellt, dass die Beschuldigten der Gemeinde I.________ in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 mehrere für die Berechnung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe relevante Faktoren verschwiegen ha- ben. So deklarierten sie einerseits ihren 4- bzw. 5-Personenhaushalt und die damit verbundene notwendige Beteiligung von G.________ und F.________ an den Miet- kosten nicht. Andererseits gaben sie Einkünfte der Beschuldigten 2 und eine Neben- kostenrückerstattung nicht an. Damit kamen die Beschuldigten ihrer Pflicht, vollstän- dige und wahrheitsgetreue Angaben zu ihren Einkünften zu machen, in mehrfacher Hinsicht nicht nach. Dies führte zur Ausbezahlung von zu hohen Sozialhilfeleistun- gen an die Beschuldigten und zu einer Einbusse bei der Gemeinde I.________. Der Motivationszusammenhang zwischen den unvollständigen Auskünften und dem Irr- tum sowie dem Vermögensschaden bei der Gemeinde I.________ ist gegeben. Die Gemeinde I.________ zahlte aufgrund der Annahme, die Beschuldigten würden in einem 3-Personenhaushalt leben und über keine weitergehenden als die angegebe- nen Einkünfte verfügen, zu hohe Sozialhilfeleistungen aus. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Auf der subjektiven Seite ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigten ihre Pflichten kannten und den Behörden wissentlich und willentlich mehrere für die Berechnung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe relevante Informationen vorenthielten, um einen höheren als der ihnen zustehende Sozialhilfebetrag erhältlich zu machen. Der Tatentschluss, ungerechtfertigterweise Sozialhilfe zu beziehen, wurde einmalig gefasst und durch mehrere Handlungen (Nichtangabe der Mietparteien, von Lohn- einkommen bzw. von Rückzahlungen von Nebenkosten), welche objektiv als einheit- liches Geschehen zu betrachten sind, im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit 35 verwirklicht. Sie handelten sowohl direktvorsätzlich als auch mit Bereicherungsab- sicht, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist. Gemäss Beweisergebnis beläuft sich der Deliktsbetrag für den hier noch wesentli- chen Deliktszeitraum auf CHF 23'976.55. Es stellt sich die Frage, ob allenfalls ein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen wäre. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich bereits zutreffend fest, dass der Deliktsbetrag mit rund CHF 24'000.00 nach wie vor deutlich und um ein Vielfaches über der Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falls (CHF 3'000.00) liege. Zudem ist vorliegend erschwerend die verhält- nismässig lange Deliktsdauer von knapp drei Jahren zu berücksichtigen. Weiter fällt nachteilig ins Gewicht, dass seitens der Beschuldigten gleich mehrere Tatsachen (Mitbewohnende, Lohneinkünfte und Nebenkostenrückerstattungen) verschwiegen wurden. Zudem ist erstellt, dass der Sozialdienst absichtlich getäuscht wurde. Dem Sozialhilfeantrag wurden dabei sogar gefälschte Urkunden beigelegt, welche die Be- schuldigten – unter Anstiftung einer Drittperson – extra hierfür erstellen liessen. Die eingereichten Unterlagen dienten ohne weiteres und erfolgreich dazu, das Gesamt- bild der Einkommensverhältnisse der Beschuldigten zu beschönigen und somit das Sozialamt davon abzuhalten, näher hinzuschauen. Der deliktische Wille ist klar er- kennbar. Weiter fällt ins Gewicht, dass – wie erwähnt – gegen die beiden Beschuldigten be- reits im Jahr 2008 ein Verfahren bei der Kantonspolizei Zürich wegen Urkundenfäl- schung lief (Lohnabrechnungen gefälscht, damit der Kreditantrag bewilligt wird, pag. 769/95 ff.). Obwohl sie also bereits einmal wegen ähnlicher Vorgehensweisen in Verdacht standen, hielt sie dies nicht von ihren Taten ab. Darüber hinaus sagte die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, sie hätten die Unterlagen gefälscht, um Steuern zu sparen (pag. 1656 Z. 31 f.), und es seien alle Papiere gefälscht worden (pag. 1657 Z. 12 ff.). Somit ist nicht auszuschliessen, dass noch weitere Straftaten begangen wurden. Von einer geringen kriminellen Energie kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Insgesamt liegen daher keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände vor, welche nach der Rechtsprechung trotz eines verhältnismässig hohen Deliktsbe- trags, ausnahmsweise noch einen leichten Fall begründen liessen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Im Ergebnis ist das Vorliegen eines leichten Falls klar zu verneinen. Die Beschuldig- ten 1 und 2 sind wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. August 2019. V. Strafzumessung 14. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1320 f.). 36 15. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 ist oberinstanzlich wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Ur- kundenfälschung sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und die Beschuldigte 2 wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu bestrafen. Der Strafrahmen für die Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) und die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) liegt bei Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der unrechtmässige Bezug von Leis- tungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Pri- mat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigten weisen gemäss Strafregister- auszüge vom 8. August 2025 keine Vorstrafen auf (pag. 1594 f.). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigten im Strafverfahren zwar weder geständig noch einsichtig zeigten, aber dennoch gewisse Lehren daraus gezogen haben dürften. Angesichts der intakten erhofften Warnwirkung der Geldstrafe ge- genüber der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention sind die Strafen daher als Geldstrafe auszusprechen. Die Erkennung auf eine Freiheitsstrafe wäre angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen. 16. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 16.1 Methodik In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste der Taten festzusetzen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen be- droht ist. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN, in: Basler Kommen- tar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB mit Hinweisen). Entsprechend ist von der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde als schwerstes Delikt auszugehen und für diese die Einsatzstrafe festzusetzen. Alsdann ist auch für die Anstiftung zur Urkundenfälschung und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine Strafe auszufällen. In Anwendung von Art. 49 StGB sind diese sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren, was die Gesamtgeldstrafe ergibt. 16.2 Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde 16.2.1 Objektives Tatverschulden Die Urkundenfälschung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs gegenüber Ur- kunden (BOOG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 251 StGB). Die Beschuldigten reichten in Mittäterschaft zwei gefälschte, d.h. mit tieferen Saldi versehene Bankkontoauszüge bei der Gemeinde I.________ als Grundlage 37 ihres Sozialhilfeantrags vom 3. März 2016 ein, in der Absicht, die Gemeinde I.________ über den Umfang ihres Anspruchs auf Sozialhilfe zu täuschen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälten (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Richtlinien dienen als Anknüpfungspunkt für eine möglichst rechts- gleiche Behandlung. In den VBRS-Richtlinien wird für eine Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Einhei- ten empfohlen. Dieser Empfehlung liegt folgender Referenzsachverhalt zugrunde: «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.» Vorliegend ist nicht die Herstellung, sondern der Gebrauch zweier gefälschter Ur- kunden zu beurteilen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, drängt sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt eine Korrektur nach oben auf. Adressatin der beiden ge- fälschten Dokumente ist eine Sozialbehörde, die es sich gerade zur Aufgabe macht, Personen in finanziell schwierigen Situationen zu unterstützen, so auch die Ehegat- ten ________. Die Vorgehensweise des Beschuldigten 1 offenbart eine deutliche Geringschätzung gegenüber der Behörde und der Rechtsordnung. Die Tat wurde minutiös geplant und zielgerichtet umgesetzt. Mangels entsprechender Computer- kenntnisse wurde F.________ damit beauftragt, die Urkunden zu fälschen. Auch wenn dies weitgehend durch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung erfasst wird, muss aufgrund der gesamten Umstände im Vergleich zum Re- ferenzsachverhalt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den gesamten Strafrahmen allerdings noch im leichten Bereich anzusiedeln. 16.2.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte 1 war in die Fälschung der Bankkonto- auszüge involviert und wusste um den Zweck der eingereichten, gefälschten Aus- züge, was aber tatbestandsimmanent ist und sich somit neutral auswirkt. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich recht- mässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Auch eine Tatvermeidung wäre ein Leich- tes gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu beurteilen. 16.2.3 Fazit zur Einsatzstrafe Das Tatverschulden liegt insgesamt im leichten Bereich. Die Kammer erachtet das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 60 Strafeinheiten für die Urkun- denfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde als Einsatzstrafe – auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – gerade noch als angemes- sen. 38 16.3 Asperation für die Anstiftung zur Urkundenfälschung 16.3.1 Objektives Tatverschulden Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be- straft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Dem Beweisergebnis folgend wohnte F.________ im Haushalt der Familie ________. Es herrschte ein Machtgefälle, zumal der Beschuldigte 1 in der von ihm gegründeten Freikirche als hoch angesehener Prediger amtete und F.________ dort Mitglied war. Zudem liegt ein deutlicher Altersunterschied zwischen dem Beschul- digten 1 (Jhg. ________) und F.________ (Jhg. ________) vor. Der Beschuldigte 1 nützte diese faktische Abhängigkeit aus und delegierte die Fälschungsarbeiten an F.________, ohne sich dabei selber die Hände schmutzig zu machen, was als ver- werflich zu bezeichnen ist. 16.3.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich. Die Anstiftung diente der Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse, wobei ihm die Bestrafung von F.________ egal war. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschul- digten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu beurteilen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. 16.3.3 Zwischenfazit In Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten für die Anstiftung zur Urkundenfälschung als angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Unrechtsgehalte der Handlungen bei der Anstiftung als Teilnehmer und der Verwendung der Urkunde als (Mit-)Täter, ist die Strafe mit 2/3, ausmachend 30 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die vorläu- fige asperierte Strafe beträgt somit 90 Strafeinheiten. 16.4 Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 16.4.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 erwirkte unrechtmässige Zahlungen des Sozialdienstes I.________ im Umfang von CHF 23'976.55. Das Sozialamt ist für das Gemeinwohl zuständig. Damit schädigte er indirekt auch die Steuerzahler der Gemeinde. Neben der doch namhaften Deliktssumme fällt insbesondere auch die Deliktsdauer von rund drei Jahren erschwerend ins Gewicht. Ergänzend sei noch erwähnt, dass bei einem Deliktsbetrag von CHF 23'976.55 die Schwelle zum leichten Fall, welche das Bun- desgericht bei CHF 3'000.00 festsetzte, bei Weitem überschritten wurde (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5). Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des Strafrahmens von Art. 148a Abs. 1 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 39 16.4.2 Subjektives Tatverschulden In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 di- rektvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, was aber tatbestandsimma- nent ist. Soweit bekannt, wurden die unrechtmässigen Sozialhilfeleistungen für die Deckung des täglichen Bedarfs verwendet. Angesichts des ansonsten bescheidenen Lebensstils der Beschuldigten wäre die Verletzung des betroffenen Rechtsguts den- noch vermeidbar gewesen. Somit ist das subjektive Verschulden des Beschuldig- ten 1 als neutral zu beurteilen. 16.4.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheinen der Kammer für den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 120 Strafeinheiten als gerecht- fertigt. Diese Strafe ist ebenfalls mit 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, an die Ein- satzstrafe zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 170 Strafeinheiten. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz fasste das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten 1 darüber hinaus korrekt zusammen, darauf kann verwiesen werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1325 f.): Anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 2. Juli 2020 (p. 403 ff.) und anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 4. März 2024 (p. 1203 ff.), gab er zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen wie folgt Auskunft: Er sei mit seinen Geschwistern in W.________ bei den Eltern aufgewachsen. Sein Vater sei verstorben, ebenfalls eine der Schwestern. Seine Mutter lebe mit einer seiner Schwestern in X.________ (Orts- chaft). Er stehe noch in Kontakt zur Schwester. Er habe mit seiner Ehefrau C.________ zwei Kinder, die Tochter E.________ (geb. ________) und den Sohn Y.________ (geb. ________). Er habe eine Ausbildung zum Radiomechaniker gemacht. Im Jahre 1982 sei er in die Schweiz gekommen. Aktuell habe er keine Anstellung und sei in der Kirche tätig. Er erziele kein Einkommen. Seine Ehefrau verdiene als Reinigungsfachkraft ca. CHF 1'000.00. Der Sohn sei in Ausbildung und verdiene ca. CHF 950.00. Die Schulden würden sich auf CHF 5'000.00 belaufen. Es seien Betreibungen der Krankenkasse. Das Konto bei der O.________ AG sei leer (p. 406). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. März 2024 wurde A.________ ausführlich zu seinen persön- lichen Verhältnissen befragt, namentlich auch im Hinblick auf die Prüfung einer strafrechtlichen Lan- desverweisung. Er gab an, dass er nunmehr pensioniert sei und eine AHV beziehe. Daneben sei er nach wie vor für die Kirche tätig. Wegen psychischer Probleme sei er aktuell in Behandlung. Er wohne seit dem Auszug des Sohnes Y.________ mit seiner Ehefrau in einer 3-Zimmerwohnung in Z.________ (Ortschaft). Auf Fragen nach seinen Deutschkenntnissen in Wort und Schrift und nach seinem Bekann- tenkreis in der Schweiz, gab A.________ an, dass er sich nur mit Standartsätzen [sic!] verständigen könne. Seine Bekannten kenne er von der Kirche. Er verkehre auch mit Schweizern, mit früheren Ar- beitskollegen. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, wieder in W.________ zu leben, wollte A.________ unter Hinweis darauf, dass er sich aktuell nicht im Normalzustand befinde, nicht beantwor- ten. 40 Dem neu edierten Leumundsbericht vom 18. August 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 in W.________ geboren und aufgewachsen sei. Seine Schwester und sein Vater seien vom Militär erschossen worden, weshalb er in die Schweiz habe flüchten müssen. Seine Geschwister würden in AF.________ (Land), AG.________ (Land) und W.________ leben. Einer seiner Brüder und sein Schwa- ger seien ebenfalls durch das Militär erschossen worden. Früher habe er in W.________ als Elektrotechniker und in der Schweiz als Allrounder im V.________ gearbeitet. Mittlerweile sei er pensioniert und betreue seine Enkelkinder, wann im- mer es nötig sei. Grundsätzlich sei seine Ehe gut, aber seine Frau habe einem Mäd- chen, welches bei ihnen gewohnt habe, geholfen, Unterlagen für den Sozialdienst zu fälschen, was zu Streitereien geführt habe. Sie hätten zwei Kinder, zu welchen sie ein sehr gutes Verhältnis pflegen würden. Er leide unter psychischen Problemen und Panikattacken. Er nehme Medikamente und besuche einen Psychotherapeuten. Seine Mutter in W.________ vermisse er sehr (pag. 1691 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Juli 2025 ist weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 seit dem erstinstanzlichen Urteil eine neue Betreibung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern im Betrag von CHF 1'716.70 aufweist, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde (pag. 1588 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte 1 aus, er wisse nichts davon bzw. denke, er habe diese Rechnung bezahlt (pag. 1642 Z. 19 ff.). Schliesslich sind dem Strafregisterauszug vom 8. August 2025 zwar keine Vorstrafen zu entnehmen. Dennoch ist nebst dem vorliegenden Verfahren ein hängiges Straf- verfahren der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vergewaltigung sowie sexuellen Übergriffs und sexueller Nötigung (BM ________) eingetragen (pag. 1594). Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Mit der Vorinstanz ist unter diesem Titel aber immer noch von einer neutralen Aus- wirkung auf die Strafzumessung auszugehen. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Während der Beschuldigte 1 sich nach den Taten bis zur vorinstanzlichen Verhand- lung noch wohl verhalten hatte (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1326), laufen gegen den Beschuldigten 1 heute neue strafrechtliche Untersu- chungen. So geht aus den edierten Akten insbesondere hervor, dass die Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland dem Beschuldigten 1 am 8. Oktober 2024 offenbar in Aus- sicht stellte, beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, eventualiter Ausnützen der Notlage zum Nachteil von F.________ und wegen Drohung (mehrfach), Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von M.________ sowie wegen Drohung (mehrfach) zum Nachteil von N.________ An- klage zu erheben. Auch wenn diesbezüglich ebenfalls die Unschuldsvermutung gilt, wecken die nunmehr gegen den Beschuldigten 1 laufenden Verfahren doch gewisse Zweifel an dessen Wohlverhalten. Diese Zweifel allein rechtfertigen allerdings keine Erhöhung der Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens, weshalb sich dieser Punkt neutral auf die Strafe auswirkt. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung erstmals vorbrachte, dass er und seine Frau seit November 2020 CHF 100.00 41 pro Monat dem Sozialdienst I.________ zurückbezahlen würden, was vom Sozial- dienst so bestätigt wurde (pag. 1670). In Anbetracht der Höhe des rückerstattungs- pflichtigen Betrags ist unklar, ob die Rückzahlungen in Zusammenhang mit dem vor- liegenden Verfahren stehen und von welchem Geld diese Rückzahlungen vorge- nommen werden, zumal die Beschuldigten laut eigenen Angaben unter dem Exis- tenzminimum leben. Die Rückzahlungen sind zwar erfreulich, wirken sich aber ins- gesamt nicht strafmindernd aus. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als durch- schnittlich eingestuft. 16.6 Schuldangemessene Strafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie des Verschlechterungsverbots resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 170 Strafeinheiten. 16.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Beschleu- nigungsgebot bis zum erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei, was eine Strafreduktion von 30 Strafeinheiten rechtfertige, vollumfänglich an: Das vorliegende Verfahren dauerte zu lange. Die Anzeige wurde im September 2019 eingereicht, an- geklagt wurde erst im April 2022. Ein Grund für den mehrjährigen Unterbruch ist nicht erkennbar. Die Hauptverhandlung fand erst rund zwei Jahre nach der Anklageerhebung im März 2024 statt. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO bringen die Strafbehörden Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, entscheidet sich im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung gilt «als krasse Zeitlücke» etwa eine Untätig- keit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4). Das vorliegende Verfahren zog sich über fünf Jahre hin. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Abzug von 1/6, ausmachend 30 Strafeinheiten. Damit wird im Resultat für A.________ eine Strafe von 140 Strafeinheiten ausgesprochen. Oberinstanzlich wurde das Beschleunigungsgebot nach Ansicht der Kammer nicht weiter verletzt. Vom Eingang der schriftlichen Berufungserklärungen beim Oberge- richt des Kantons Bern am 16. bzw. 17. Oktober 2024 bis zur Urteilseröffnung am 21. August 2025 vergingen nur rund zehn Monate. Die schriftliche Urteilsbegründung konnte sodann noch innert Jahresfrist ausgefertigt werden. Es bleibt damit insge- samt bei der von der Vorinstanz festgestellten Verletzung des Beschleunigungsge- bots, was eine Minderung der Strafe um rund 1/6, ausmachend 30 Strafeinheiten, zur Folge hat. 16.8 Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte 1 ist pensioniert und nicht mehr erwerbstätig. Sowohl bei der Er- hebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Bern als auch an- lässlich der oberinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe ein Nettoeinkommen von rund CHF 1'800.00 pro Monat. Mangels anderweitiger, rechts- 42 genüglicher Hinweise ist darauf abzustellen. Nach einem gewährten Pauschalabzug von 30 % resultiert ein gerundeter Tagessatz von CHF 40.00. 16.9 Konkrete Geldstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 5'600.00. 16.10 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei steht dem Ge- richt ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist – wie erwähnt – keine Vorstrafen aus. Der Beschuldigte 1 ist pensioniert, ehrenamtlich als Pastor tätig und lebt einen geordneten Alltag. Aus diesen Gründen erscheint der Vollzug der Strafe im Urteilszeitpunkt nicht notwendig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse wäre in Beachtung des Verschlechte- rungsverbots nicht zulässig, weshalb darauf zu verzichten ist. 17. Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 2 17.1 Methodik Aufgrund der abstrakten Strafdrohung ist von der Urkundenfälschung durch Ge- brauch einer Urkunde als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In- nerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe angemessen zu erhöhen ist. 17.2 Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde 17.2.1 Objektives Tatverschulden Die Beschuldigten handelten in Mittäterschaft, weshalb sich die Einsatzstrafe an der für den Beschuldigten 1 ausgesprochenen Strafe von 60 Strafeinheiten zu orientie- ren hat. Demnach erachtet die Kammer für das objektive Tatverschulden der Be- schuldigten 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – ebenfalls bei einem leichten Verschulden 60 Stra- feinheiten als angemessen. 17.2.2 Subjektives Tatverschulden Auch bei der Beschuldigten 2 ist von direktem Vorsatz auszugehen, was aber delikt- simmanent ist. Die weiteren Faktoren des subjektiven Tatverschuldens wirken sich neutral aus. Insbesondere hätte sich die Beschuldigte 2 rechtskonform verhalten können. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden somit neutral zu werten. 43 17.2.3 Fazit zur Einsatzstrafe Für die Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde erscheinen der Kammer 60 Strafeinheiten als Einsatzstrafe angemessen. 17.3 Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 17.3.1 Objektives Tatverschulden Mit der Vorinstanz wird wiederum auf die entsprechenden Ausführungen beim Be- schuldigten 1 verwiesen. Die Ehegatten handelten gemeinschaftlich, womit sich keine Korrektur aufdrängt und es als gerechtfertigt erscheint, das Verhalten der Be- schuldigten 2 mit derselben Strafe zu sanktionieren. Die Kammer erachtet demnach ebenfalls 120 Strafeinheiten als dem objektiven Ver- schulden der Beschuldigten 2 angemessen. 17.3.2 Subjektives Tatverschulden Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Be- schuldigte 2 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte. Auch die Kam- mer hält das Argument, wonach nur der Beschuldigte 1 Sozialhilfe beantragt und bezogen habe, für nicht stichhaltig. Schliesslich wurde ein Familienbudget erstellt und auch die Beschuldigte 2 profitierte von den Sozialhilfeleistungen. Somit ist das subjektive Verschulden der Beschuldigten 2 wie auch beim Beschuldigten 1 als neu- tral zu beurteilen. 17.3.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheinen der Kammer für den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 120 Strafeinheiten gerechtfer- tigt. Diese Strafe ist mit 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 140 Strafeinheiten. 17.4 Täterkomponenten 17.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz fasste das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten 2 korrekt zusammen, darauf kann verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1328 f.): Anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 20. August 2020 (p. 458 Z. 30 ff.) gab C.________ zu ihrem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen wie folgt Auskunft: Sie sei in AA.________ (Ortschaft) mit vier jüngeren Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Ihr Vater sei verstorben. Sie habe während sieben Jahren Schulen besucht, habe ihre Ausbildung aber aufgrund von Schwierigkeiten nicht fortsetzen können. Sie sei im Jahre 1992 in die Schweiz gekommen. Sie sei mit A.________ verheiratet. Zusammen hätten sie eine Tochter und einen Sohn. Sie arbeite im Reini- gungsdienst der Firma P.________ und verdiene im Schnitt CHF 1'200.00 monatlich. In ihrer Freizeit lese sie die Bibel und bete. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte C.________, dass sie weiterhin als Reinigungskraft arbeite und monatlich CHF 900.00 verdiene. Weitergehend wurden die Aussagen verweigert (p. 1202 Z. 40). Dem neu edierten Leumundsbericht vom 18. August 2022 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte 2 in W.________ geboren und aufgewachsen sei. Sie habe 44 eine glückliche Kindheit gehabt. Ihr Vater sei mittlerweile verstorben, aber zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern pflege sie einen regelmässigen und guten Kontakt. Sie sei verheiratet worden und im Jahr 1992 in die Schweiz gekommen. Ihre Ehe sei gut und sie sei glücklich. Sie hätten zwei Kinder, eine ________-jährige Tochter und einen ________-jährigen Sohn, zu welchen sie guten Kontakt pflege. Sie schaue auch regelmässig zu den Enkelkindern. Eine Ausbildung habe sie nie gemacht, ar- beite aber bei der P.________ AG im Stundenlohn. In ihrer Freizeit bete sie. Ihr rech- ter Arm schmerze und sie nehme sowohl Schilddrüsenmedikamente als auch solche für den Arm (pag. 1700 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Juli 2025 ist weiter ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 seit dem erstinstanzlichen Urteil eine neue Pfändung der AH.________ AG im Betrag von CHF 1'070.00 aufweist (pag. 1586 f.). Der Strafre- gisterauszug vom 8. August 2025 ist bis auf das vorliegende Verfahren leer (pag. 1595). Mit der Vorinstanz ist unter diesem Titel von einer neutralen Auswirkung auf die Straf- zumessung auszugehen. 17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz hielt zum Verhalten der Beschuldigten 2 im Strafverfahren fest, dass sich diese so weit korrekt verhalten habe. Reue und Einsicht seien nicht auszuma- chen. Diese Einschätzung trifft auch auf das oberinstanzliche Verfahren zu, wobei festzuhalten ist, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung nicht mehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und im Unterschied zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen tätigte. Diese Punkte wirken sich aber insgesamt neutral aus. 17.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als durch- schnittlich eingestuft. 17.5 Schuldangemessene Strafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie des Verschlechterungsverbots resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 140 Strafeinheiten. 17.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach das Be- schleunigungsgebot im erstinstanzlichen Verfahren auch hinsichtlich der Beschul- digten 2 verletzt worden sei und eine Strafreduktion von 30 Strafeinheiten rechtfer- tige: Auch das Verfahren gegen C.________ zog sich über fünf Jahre hin. Wegen der langen Verfahrens- dauer ist eine Strafreduktion angebracht. Ein Abzug im Umfang von 1/6, ausmachend 25 Strafeinheiten, wird als angemessen angesehen. Dies führt im Resultat zu einer Strafe von 115 Strafeinheiten. Oberinstanzlich wurde das Beschleunigungsgebot, wie bereits beim Beschuldigten 1 erwähnt, gewahrt. 45 17.7 Höhe des Tagessatzes Die Beschuldigte 2 gab bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Bern an, CHF 800.00 bis 895.00 monatlich zu verdienen (pag. 1704 f.). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe eine getrennte Berech- nung vorzunehmen. Somit ist für die Beschuldigte 2 von einem Nettomonatseinkom- men von rund CHF 900.00 auszugehen. Da keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen. 17.8 Konkrete Geldstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 3'450.00. 17.9 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft, arbeitet und lebt einen geordneten Alltag. Der Vollzug der Strafe ist nicht notwendig, um die Beschuldigte 2 von weiteren Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse wäre in Beachtung des Verschlechte- rungsverbots nicht möglich, weshalb darauf zu verzichten ist. VI. Landesverweisung 18. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht die ausländische Person, die wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). 46 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In- tegration, einschliesslich familiärer Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzu- nehmen. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Neben der Kernfamilie können gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei hinreichender Intensität auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten vom Schutzbereich erfasst sein. Um dies feststellen zu können, müssen Elemente wie die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen betrachtet wer- den (vgl. WÄCKERLE/SCHOBINGER, Nr. 6 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Ur- teil vom 24. April 2023 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – 6B_1144/2021, in: forumpoenale S. 75 ff., S. 75). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der ge- setzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende 47 Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). 19. Beurteilung durch die Kammer 19.1 Vorliegen einer Katalogtat Die Beschuldigten sind W.________ Staatsangehörige und verfügen in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 1590 ff.). Sie sind damit ausländische Personen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführun- gen wurden sie unter anderem wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall eine obligato- rische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob bei den Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen der Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 wurde ________ (Jahrgang) in W.________ geboren. Am 13. Oktober 1982 reiste er im Alter von ________ Jahren in die Schweiz ein und stellte am 2. Dezember 1982 ein Asylgesuch (pag. 1052, 1592). Mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Januar 1986 wurde sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und er rechtskräftig aus der Schweiz wegge- wiesen (pag. 1546 ff.). Am 6. April 1990 erhielt der Beschuldigte 1 eine Härtefallbe- willigung (pag. 1541). Mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die bis am 6. April 2029 gültig ist (pag. 1590, 1592). Die Aufenthaltsdauer des Be- schuldigten 1 in der Schweiz von rund 43 Jahren ist als lang zu bezeichnen. In dieser Zeit war der Beschuldigte 1 mehrmals in W.________ (vgl. pag. 1053, pag. 1648 Z. 33 f.), das letzte Mal im Jahr 2023 (pag. 1206 Z. 27 f.). Deutsch beherrscht der Beschuldigte 1 kaum (pag. 1205 Z. 34 ff.). Er spricht hauptsächlich T.________. In W.________ besuchte der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben die Schule bis zur neunten Klasse und absolvierte danach eine Ausbildung zum Elektrotechni- ker. In der Schweiz arbeitete er unter anderem als Allrounder im V.________ und ist ehrenamtlich als Pastor in der L.________ tätig (pag. 1204 Z. 7 ff., pag. 1691 f.). Am 3. März 2016 war der Beschuldigte 1 arbeitslos (vgl. Sozialhilfeantrag, pag. 13 ff.) und im Jahr 2019 arbeitssuchend (pag. 769/4). Mittlerweile ist er pensioniert und be- zieht eine Altersrente von aktuell CHF 1'883.00 pro Monat (pag. 1203 Z. 39 f., pag. 1640 Z. 5 f., pag. 1692). In beruflicher Hinsicht gilt der Beschuldigte 1 damit – selbst unter Beachtung des mittlerweile erreichten Pensionsalters – als nicht gut in- 48 tegriert. Zudem würde er durch eine Landesverweisung nicht aus einer stabilen be- ruflichen Situation herausgerissen. Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte 1 zu seiner sozialen Integration in der Schweiz aus, dass er Bekannte aus der Kirche und wenige Verwandte in der Schweiz habe (pag. 1205 Z. 40 f.). Der Beschuldigte 1 ist seit 1979 mit der Beschul- digten 2 verheiratet (pag. 1647 Z. 37 f.). Sie haben zwei gemeinsame Kinder, welche volljährig sind, eine eigene Familie gegründet haben und nicht mehr im selben Haus- halt leben. Zu seiner Tochter hatte der Beschuldigte 1 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz und danach während rund 15 bis 20 Jahren keinen (engen) Kontakt. Erst ab August 2023 pflegt er offenbar wieder engen Kontakt zu ihr und hilft mit, ihre Kinder zu betreuen (pag. 1633 Z. 23 f., pag. 1647 Z. 5 f., pag. 1692). Zur Intensität der Beziehung zum Sohn ist nichts bekannt und es wurde im oberinstanzlichen Ver- fahren auch nichts vorgebracht. Weiter ist der Beschuldigte 1 als Pastor in der von ihm mitgegründeten Freikirche L.________ tätig (pag. 1204 Z. 16 f.). Aktuell gebe es Spannungen in der Kirche und es würden nur noch drei bis vier Familien am Wo- chenende zusammen beten (pag. 1646 Z. 43 ff., pag. 1647 Z. 1 f.). Vor der Vorinstanz antwortete der Beschuldigte 1 auf die Frage nach Kontakten ausserhalb der Familie, er habe Kontakte zu Schweizern. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin ergänzte er, dass er Kontakte zu früheren Arbeitskollegen habe (pag. 1205 Z. 43 ff.). Wie dieser Kontakt aussieht, führte der Beschuldigte 1 nicht aus. Auch oberinstanz- lich wurden keinerlei Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie und der Kirche vorgebracht. Die soziale Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz beschränkt sich demnach im Wesentlichen auf die Mitglieder seiner Familie und seiner Kirche, welche allesamt einen W.________ Hintergrund haben, was sich nicht zuletzt auch in seinen kaum vorhandenen Deutschkenntnissen niederschlägt. Eine weiterge- hende, überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz (beispielsweise durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder anderweitigen besonderen Umstän- den) ist nicht ersichtlich bzw. den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Über den Beschuldigten 1 sind gemäss Betreibungsregisterauszug Verlustscheine in der Höhe von CHF 5'046.80 verzeichnet (pag. 1588 f.). Zudem wurde er vom So- zialdienst I.________ finanziell unterstützt. Dem Bericht des Migrationsdienstes vom 5. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten in der Zeit von April 2016 bis August 2019 mit Fürsorgegeldern unterstützt wurden. Der aktuelle Saldo betrage CHF 96'200.00 (pag. 1053). Auf die Schulden gegenüber dem Sozialdienst I.________ angesprochen, gab der Beschuldigte 1 im Rahmen der oberinstanzli- chen Verhandlung zu Protokoll, sie würden seit November 2020 CHF 100.00 pro Monat abzahlen (pag. 1642 Z. 24 ff.). Dies wurde seitens des Sozialdienstes I.________ bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass die monatlichen Raten in An- betracht der Höhe des rückerstattungspflichtigen Betrags sehr gering seien und die Rückerstattung noch ausserordentlich lange dauern werde (pag. 1670). Aus dem Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2019 geht hervor, dass der Be- schuldigte 1 mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 6. Au- gust 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 120.00 verurteilt wurde (pag. 769/130). Da- 49 mit ist der Beschuldigte 1 nachweislich vorbestraft, auch wenn dieses Urteil im aktu- ellen Strafregisterauszug nicht mehr erscheint und für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. pag. 1594). Auch sind diverse Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 hängig (vgl. edierte Akten BM ________). Insbesondere stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dem Beschuldigten 1 am 8. Oktober 2024 in Aussicht, beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Nötigung und Ver- gewaltigung, eventualiter Ausnützen einer Notlage zum Nachteil von F.________ und wegen Drohung (mehrfach), Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von M.________ sowie wegen Drohung (mehrfach) zum Nachteil von N.________ An- klage zu erheben (pag. 1472 ff.). Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, weckt dies gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten 1 in der Schweiz, zumal die Straftaten gegen M.________ und N.________ während bzw. kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren begangen worden sein sollen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschuldigte 1 an, er sei wegen den Unru- hen in der Kirche und des Strafverfahrens unruhig und könne nicht schlafen. Deshalb sei er zurzeit in psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. med. AB.________. Er gehe ein- bis zweimal pro Monat zur Therapie, wo sie sich über sein Befinden unter- halten würden, und nehme das Beruhigungsmedikament «Trittico» ein (pag. 1645 Z. 19 ff., pag. 1651 Z. 9 ff.). Weitere Angaben machte der Beschuldigte 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand nicht. Die er- wähnten Symptome «Unruhe», «Stress» und «Schlafprobleme» können mit dem vorliegenden Verfahren in Übereinklang gebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass diese nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens abnehmen oder gar ganz verschwinden werden. Jedenfalls sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten 1 in keinster Weise geeignet, einen Härtefall zu begründen. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 wurde ________ (Jahrgang) in W.________ geboren. Am 18. September 1992 reiste die damals ________-jährige Beschuldigte 2 im Rahmen eines Familiennachzugs zum Beschuldigten 1 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mittlerweile ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung, welche bis am 6. April 2029 gültig ist (pag. 1043, 1591). Die Aufenthaltsdauer der Beschuldigten 2 in der Schweiz von rund 33 Jahren ist als lang zu bezeichnen. Gemäss eigenen Angaben war die Beschuldigte 2 von 1992 bis 1996 öfters und letzt- mals vor etwa 15 Jahren in W.________ (pag. 1654 Z. 20, 26). Die Beschuldigte 2 spricht ausschliesslich T.________ (pag. 1655 Z. 28 f.). Auf die Frage, weshalb sie trotz des langen Aufenthalts nie Deutsch gelernt habe, sagte die Beschuldigte 2 an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, sie habe einfach nach dem dreimo- natigen Sprachkurs der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) nie mehr einen Sprachkurs besucht (pag. 1655 Z. 31 ff.). Gemäss eigenen Angaben besuchte die Beschuldigte 2 in W.________ die Schule bis zur neunten Klasse. Eine Ausbildung absolvierte sie nicht (pag. 1700 f.). Als sie 1992 in die Schweiz kam, arbeitete die Beschuldigte 2 zunächst nicht (pag. 1654 Z. 10 f.). Erst nach der Geburt ihres Sohnes Y.________ am ________ fing die Be- schuldigte 2 an, zu arbeiten (pag. 1654 Z. 34 f.). Zurzeit ist sie unter der Woche zwei 50 bis drei Stunden pro Tag als Reinigungsfachfrau bei der P.________ AG tätig (pag. 1654 Z. 37 ff., pag. 1701). In beruflicher Hinsicht ist die Beschuldigte 2 zwar etwas besser integriert als der Beschuldigte 1, aber auch bei ihr kann nicht von einer gelungenen beruflichen Integration gesprochen werden. Diese Arbeit in der Reini- gungsbranche könnte sie überdies bis zur Erreichung des Pensionsalters auch in W.________ ausüben. Was die soziale Integration der Beschuldigten 2 betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls auf die Mitglieder ihrer Familie und ihrer Kirche, allesamt aus dem W.________ Kulturkreis, beschränkt, was sich insbesondere auch in den fehlenden Deutschkenntnissen niederschlägt. Allfällige Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie und der Kirche wurden nicht vorgebracht. Auf die Frage, was sie in ihrer Freizeit tue, sagte die Beschuldigte 2 aus, sie sei Hauswartin, bete und spiele mit den Enkelkindern (pag. 1655 Z. 25 f.). Eine weitergehende, überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz (beispielsweise durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder anderweitigen besonderen Umständen) ist nicht ersichtlich bzw. den Ak- ten nichts dergleichen zu entnehmen. Gemäss Betreibungsregisterauszug weist die Beschuldigte 2 eine Pfändung in der Höhe von CHF 1'070.00 der AH.________ AG auf (pag. 1586 f.). Dem Bericht des Migrationsdienstes vom 5. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten in der Zeit von April 2016 bis August 2019 mit Fürsorgegeldern unterstützt wurden. Der aktuelle Saldo betrage CHF 96'200.00 (pag. 1044). Auf die Schulden gegenüber dem Sozialdienst I.________ angesprochen bestätigte die Beschuldigte 2 im Rah- men der oberinstanzlichen Verhandlung, dass sie seit November 2020 CHF 100.00 pro Monat abzahlen würden (pag. 1657 Z. 39 f.). Dies wurde seitens des Sozial- dienstes I.________ bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass die monatlichen Ra- ten in Anbetracht der Höhe des rückerstattungspflichtigen Betrags sehr gering seien und die Rückerstattung noch ausserordentlich lange dauern werde (pag. 1670). Die Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 1595). Gegen sie lief aber in Zürich ein Verfahren wegen Urkundenfälschung, weil sie ihre Lohnabrechnungen gefälscht ha- ben soll, um einen Kredit zu erhalten (pag. 773/10 ff.). Diesbezüglich gilt die Un- schuldsvermutung, hinterlässt aber dennoch einen gewissen Beigeschmack. Zum Gesundheitszustand führte die Beschuldigte 2 an der oberinstanzlichen Ver- handlung aus, sie habe Schmerzen an der Wirbelsäule und am Hals sowie eine Schwellung am Arm und sei psychisch angeschlagen. Sie nehme Medikamente und gehe zur Therapie (pag. 1655 Z. 38 ff.). Der anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung eingereichten Medikamentenliste (pag. 1672 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte 2 ein Schmerzmedikament (Pregabalin), Folsäure (Acidum Folicum), ein Schilddrüsenhormon (Euthyrox), ein Eisenpräparat (Maltofer), ein Medikament zur Reduktion der Säureproduktion im Magen (Pantozol), ein pflanzliches Medika- ment zur Linderung von Nervosität und Spannungs- und Unruhezuständen (Relax- ane), ein Antidepressivum (Trazodon) sowie Vitamin B (Becozym), B1 (Benerva) und D3 einnimmt. Dabei scheint es sich um gängige Medikamente zu handeln, weshalb anzunehmen ist, dass diese auch oder zumindest in ähnlicher Form in W.________ erhältlich sind. Bei den unter «Reservemedikation» aufgeführten Medikamenten springt Tramadol ins Auge, welches ein Opioid ist und zur Behandlung von mässig 51 starken bis starken Schmerzen verwendet wird. Es ist allerdings unklar, ob und falls ja, wie oft die Beschuldigte 2 dieses aktuell einnimmt. Jedenfalls wurde seitens der Verteidigung dazu nichts vorgebracht. Somit ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte 2 mit den «normalen» Medikamenten auskommt und nicht auf die Reser- vemedikamente angewiesen ist. Im Notfall wären solche starken Schmerzmittel auch im Ausland erhältlich. Auch bei ihr ist zudem anzunehmen, dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens die psychische Belastung abnehmen wird und insbe- sondere die Medikamente Relaxane und Trazodon abgesetzt werden können. 19.2.2 Familienverhältnisse Es kann vorweggenommen werden, dass gegen beide Beschuldigten eine Landes- verweisung ausgesprochen wird, womit die eheliche Gemeinschaft durch diese nicht tangiert wird. Weder die Kinder und Grosskinder der Beschuldigten noch die Geschwister der Be- schuldigten 2 zählen zur Kernfamilie der Beschuldigten. Betreffend das Verhältnis zu den Geschwistern der Beschuldigten 2 ist nichts bekannt. Auch die Beziehung zu den beiden Kindern der Beschuldigten erscheint nicht als nah und derart intensiv, als dass eine räumliche Trennung zwischen den Beschuldigten und den Kindern nicht zumutbar wäre. Hinsichtlich des Sohnes der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1332 f.): Der Sohn Y.________ ist mittlerweile ________ Jahre alt und dürfte gesellschaftlich und beruflich auf eigenen Beinen stehen. Er wuchs bei seinen Eltern auf. Es ist deshalb grundsätzlich von einer intakten, aber aufgrund seines Auszugs aus der elterlichen Wohnung, nicht mehr von einer tatsächlich gelebten Verbindung zu Vater und Mutter auszugehen. Dass der Sohn eine besondere Rolle bei der Unterstüt- zung der Eltern inne gehabt hätte oder hat, wurde nicht geltend gemacht und ergab sich explizit auch nicht aus dem vorliegenden Verfahren. Sie wurden bei administrativen Angelegenheiten in den letzten Jahren durch F.________ unterstützt und beklagten zudem die Abwesenheit eines Dolmetschers bei relevanten Fragen zum Sozialhilfeantrag. Offenbar verzichteten sie auf eine Begleitung und einen Bei- stand durch den Sohn. Eine Hilfe in sprachlicher Hinsicht würde in W.________ ohnehin nicht mehr im Vordergrund stehen. Eine Landesverweisung würde grundsätzlich zu einem Einschnitt in die Bezie- hungssituation zum Sohn führen. Ein allfälliger regelmässiger Kontakt wäre nicht mehr gewährleistet. Er liesse sich aber auch durch Kurz- und Ferienbesuche sowie durch die modernen Kommunikations- mittel aufrechterhalten. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nicht geltend machten, auch das achtmonatige Kind ihres Sohnes zu betreuen. Somit können die Beschuldigten aus der Beziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie nichts ableiten, was für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen würde. Im Hinblick auf die Tochter der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Beschuldig- ten auf dem Sozialhilfeantrag vom 3. März 2016 unter der Rubrik «Kinder» nur ihren Sohn Y.________ aufführten (pag. 13). Auch der Migrationsdienst wusste bis ins Jahr 2022 nichts von einer Tochter (so z.B. pag. 773/3) und schon gar nichts von angeblichen Grosskindern. Dass solche überhaupt existieren, ergibt sich einzig aus 52 einer Aussage des Beschuldigten 1 im Jahr 2006, wonach die Tochter seinen Aus- sagen zufolge ihr Kind im Oktober 2005 bekommen habe (pag. 769/86). Dieses Kind müsste jetzt also 20-jährig sein und bedarf sicherlich keines Betreuungsaufwands mehr. Dass noch mehr Enkelkinder vorhanden sein sollen, ergibt sich zum ersten Mal aus dem Beweisantrag der Verteidigungen (pag. 1367 f.) und den anschliessen- den Aussagen der Tochter im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1631 Z. 16 ff.). Dass Kontakt zur Tochter bestehe und dass die Beschuldigten ihre Grosskinder be- treuen würden, wird in den gesamten Verfahrensakten nicht mit einem einzigen Wort erwähnt. Im Gegenteil: Der Beschuldigte 1 sagte auf Frage nach Verwandten in der Schweiz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich aus, er habe «weniger Verwandte hier» (pag. 1205 Z. 40 f.). Welche das sind, blieb unbeantwor- tet. Eine Wichtigkeit schien der Beschuldigte 1 seiner Tochter und deren Familie im damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht beizumessen. Erst im hiesigen Verfahren wird in der Berufungserklärung geltend gemacht, es bestünde ein «sehr enger Kontakt» zwischen den Beschuldigten und deren Tochter. Namentlich übernehme die Be- schuldigte 2 auch teilweise die Betreuung des jüngsten Enkelkindes, welches derzeit zehnjährig sei. Zum angeblichen sehr engen Kontakt zwischen dem Beschuldigten 1 und der Toch- ter ist festzuhalten, dass dieser erst wieder seit August 2023 besteht und sich haupt- sächlich in täglichen Telefonanrufen äussert (vgl. pag. 1633 Z. 35). Diesen steht eine Landesverweisung nicht entgegen. Des Weiteren sagte F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Tochter der Beschuldigten ihr ge- holfen habe, sich auf ihrer Flucht vor dem Beschuldigten 1 zu verstecken (pag. 1193 Z. 40 ff.). Die Tochter räumte an der oberinstanzlichen Verhandlung zwar nicht ein, F.________ vor ihren Eltern im Keller versteckt zu haben, aber sie bestätigte immer- hin das Rahmengeschehen. So sei F.________ im August 2023 bei ihr zuhause ge- wesen, als ihre Eltern zu Besuch kamen, und sie habe F.________ danach nach Basel auf den Zug gebracht (pag. 1634 Z. 6 ff.). Dies deutet zumindest darauf hin, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und seiner Tochter nicht so gut und unbeschwert war, wie von diesem behauptet wird. Zur Betreuung der Enkelkinder sagten die Beschuldigte 2 und deren Tochter anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung widersprüchlich aus (siehe dazu einlässlich E. 10.3.5 f. hiervor). So führte die Tochter beispielsweise aus, dass ihre Mutter je- weils am Nachmittag und ihr Ehemann am Abend und in der Nacht zu den Kindern schaue (pag. 1631 Z. 31 f., pag. 1632 Z. 1 f.). Die Beschuldigte 2 sagte demgegenü- ber aus, dass sie am Nachmittag jeweils arbeite. Angesprochen auf den Widerspruch ergänzte sie, dass sie jeweils am Nachmittag, also von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr resp. 22:00 Uhr arbeite. Die Kinder könnten aber auch schon selbst zu sich schauen, wenn sie arbeiten gehe (pag. 1654 Z. 43 f., pag. 1655 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte 1 führte seinerseits aus, dass er ab und zu mit den beiden Jüngsten in den Park oder auf den Spielplatz gehe (pag. 1647 Z. 5 ff.). Somit bleibt unklar, wer die Kinder wie oft und intensiv betreut und wie eng das Verhältnis tatsächlich ist. Bis ins Jahr 2023 hatten die Enkelkinder jedenfalls keinen (engen) Kontakt zu ihrem Grossvater. Aufgrund ihres Alters ist zudem davon auszugehen, dass diese nicht mehr oder zumindest nicht mehr lange auf eine Betreuung angewiesen sind und auch Park- und Spiel- platzbesuche zunehmend uninteressant werden. Auf die Frage, weshalb sie nicht 53 zurück nach W.________ könnten, antworteten die Beschuldigte 2 einzig, dass ihre Kinder und Enkelkinder hier seien, und der Beschuldigte 1, dass seine Enkelkinder ihn sehr liebhätten und sie sehr darunter leiden würden (pag. 1648 Z. 39 ff., pag. 1658 Z. 30 ff.). Beim behaupteten sehr engen Verhältnis wäre durchaus zu er- warten gewesen, dass die Beschuldigten auf diese Frage etwas ausführlicher ant- worten würden. Nach dem Gesagten ist das angeblich «enge Verhältnis» mit Betreu- ungsaufgaben eher als nachgeschobene Behauptung zu qualifizieren, um einen Grund präsentieren zu können, um das Land nicht verlassen zu müssen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Tochter und erst recht die Enkelkinder bis heute kaum Erwähnung gefunden haben, nun aber eine derart wichtige Rolle im Le- ben der Beschuldigten spielen sollen. Und auch wenn das tatsächlich so wäre, wie behauptet wird, ist festzuhalten, dass das jüngste – mittlerweile offenbar zehnjährige – Enkelkind in einem Familiensystem mit beiden Elternteilen und drei weiteren Ge- schwistern, welche zwischen 15- und 20-jährig sind, eingebettet ist und die Betreu- ung lange ohne Grosseltern funktionierte. Inwiefern die Grossmutter nun eine unver- zichtbare Rolle spielen soll, bleibt fraglich, zumal diese selbst aussagte, die Kinder seien schon selbständig und kämen auch mal ohne sie aus. Da die Tochter und ihr Ehemann beide 100 % arbeiten, sollte überdies eine Betreuung für die beiden freien Nachmittage des jüngsten Kindes finanzierbar sein, zumal sich diese früher sogar eine Tagesmutter leisten konnten. Dass die Tochter schliesslich auf eine besondere (über eine normale hinausgehende) Kinderbetreuung angewiesen wäre, wurde we- der geltend gemacht noch wären Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Den Beschuldigten wird es sodann auch vom Ausland aus weiterhin möglich sein, den telefonischen Kontakt mit den Enkelkindern aufrecht zu erhalten. Insgesamt erscheint die geltend gemachte Grosseltern-Kind-Beziehung nicht als derart eng, als dass von einem Härtefall im Sinne einer EMRK-konformen Auslegung von Art. 66a StGB auszugehen wäre. 19.2.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Einglie- derung in der Schweiz, Rückfallgefahr und weitere Delinquenz Die Beschuldigten wurden, wie hiervor bereits erwähnt, in W.________ geboren und reisten im Alter von ________ bzw. ________ Jahren in die Schweiz ein. Damit ver- brachten sie einen entscheidenden Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, in ihrem Heimatland. Gemäss eigenen Angaben war der Beschuldigte 1 mehrmals in W.________ (pag. 1043, pag. 1648 Z. 33 f.), das letzte Mal im Jahr 2023 (pag. 1206 Z. 27 f.). Auch die Beschuldigte 2 war von 1992 bis 1996 öfters und letztmals vor etwa 15 Jahren in W.________ (pag. 1654 Z. 20, 26). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigten nach wie vor T.________ beherrschen und täglich sprechen (so z.B. pag. 1655 Z. 28 f.). Mit den Gepflogen- heiten und der Kultur von W.________ dürften sie ebenso noch vertraut sein, zumal sie sich auch hier in der Schweiz vorwiegend in solchen Kreisen umgaben (vgl. dazu die Berichte im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung, pag. 1044 und 1053). Den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung ist überdies zu entnehmen, dass sie immer noch über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in W.________ verfügen. So würden die Mutter und eine ältere Schwester des Beschuldigten 1 sowie die Mutter und eine 54 jüngere Schwester der Beschuldigten 2 noch in W.________ leben. Der Beschul- digte 1 habe seine Verwandten im Jahr 2023 besucht und vermisse seine Mutter sehr; die Beschuldigte 2 telefoniere zwei Mal wöchentlich mit ihrer Mutter (pag. 1641 Z. 27 ff., pag. 1653 Z. 27 ff., pag. 1692). Somit leben immerhin nach wie vor je zwei nähere Verwandte im Heimatland, die den Beschuldigten bei der Wiedereingliede- rung (zumindest in gewisser Weise) behilflich sein könnten. Die Beschuldigten sind (fast) im Pensionsalter, weshalb von ihnen keine (grosse) berufliche Integration im Herkunftsland mehr erwartet werden kann. Dennoch sind sie erst ________ bzw. ________ Jahre alt und nicht auf Pflege angewiesen. Die vorgebrachten gesund- heitlichen Probleme sind teilweise mit dem vorliegenden Verfahren verknüpft und lassen sich mit Medikamenten behandeln, welche zumindest in ähnlicher Form auch in W.________ erhältlich sein dürften. Diese Umstände sind angesichts der nachfol- genden Erwägungen hinzunehmen und können einer Landesverweisung nicht per se entgegenstehen. Wenn auch nicht ohne weiteres einfach, wäre eine Wiederein- gliederung im Heimatstaat für die Beschuldigten somit grundsätzlich möglich. Die Aussicht auf soziale Eingliederung in der Schweiz ist demgegenüber als schlecht zu bezeichnen, da es den Beschuldigten trotz 43- bzw. 33-jähriger Anwesenheit in der Schweiz bis jetzt nicht gelungen ist, sich sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht gut zu integrieren. Dass sich dies künftig ändern wird, ist insbesondere an- gesichts des mittlerweile (fast) erreichten Pensionsalters nicht ersichtlich. Dadurch, dass es den Beschuldigten bislang und trotz Unterstützung auch in der Schweiz nicht gelang, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nachhaltig zu integrieren, stellen sich punkto Wiedereingliederung die gleichen Probleme, wie dies auch im Herkunfts- staat der Fall wäre. In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die weitere Delinquenz ist zu berücksichtigen, dass sich deren Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung von derjenigen im Rah- men der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung unterscheidet. So dürfen bei der Prüfung der Landesverweisung beispielsweise auch Vorstrafen, die im aktu- ellen Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen, und hängige Strafverfahren Beach- tung finden. Vorliegend ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 we- gen Führens ohne Fahrausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln vorbestraft ist. Auch gegen die Beschuldigte 2 lief in Zürich bereits eine Strafuntersuchung wegen Fälschens von Lohnabrechnungen. Mit dem vorliegenden Urteil sind Vorwürfe wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkun- denfälschung sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu be- urteilen, worin eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie zu sehen ist. Aus den edierten Akten sind zudem weitere hängige Strafverfahren gegen den Beschul- digten 1 ersichtlich. Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, weckt dies gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten 1 in der Schweiz. Eine gewisse Rückfallgefahr für erneute Delinquenz liegt damit ohne wei- teres vor. 19.2.4 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausserge- wöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren 55 Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Beschuldigten befinden sich seit 43 bzw. 33 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was zweifelsohne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse ihrerseits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügen sie über eine Niederlassungsbewilligung C, die bis am 6. April 2029 gültig ist. Die deutsche Sprache beherrschen die Beschuldigten, wenn überhaupt, kaum. In beruflicher Hinsicht sind sie seit Jahren nicht wirklich integriert. Sie mussten zwi- schenzeitlich auch vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden. Die Unterstützung belief sich im Jahr 2024 auf CHF 96'200.00. Der Beschuldigte 1 weist Verlustscheine von CHF 5'046.80 und die Beschuldigte 2 eine Pfändung von CHF 1'070.00 auf. In sozialer Hinsicht sind die Beschuldigten ebenfalls nicht wirklich integriert, über Tätig- keiten in einem Verein oder einen besonders engen Freundeskreis, der sie als aus- gesprochen sozial integriert erscheinen lassen würde, ist – abgesehen von der L.________, welche sich rein im Kulturkreis des Herkunftsstaates abspielt – nichts bekannt. Über den Beschuldigten 1 sind sodann eine Vorstrafe und mehrere hängige Strafverfahren bekannt, woraus sich Zweifel ergeben, ob er gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. In gesundheitlicher Hinsicht leiden die Beschuldigten an psychischen Problemen, die vorwiegend mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen. Diese stehen einer Landesverweisung nicht per se entgegen, zumal davon auszugehen ist, dass sich diese mit dem Abschluss des Verfahrens verbessern oder ganz verschwinden. Die von der Beschuldigten 2 vorgebrachten körperlichen Beschwerden lassen sich mit Medikamenten und Phy- siotherapie beheben, was auch in W.________ möglich ist. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschuldigten sind nicht bekannt. Da beide Beschuldigten des Landes verwiesen werden und das Verhältnis zu den Kindern und Grosskindern nicht als derart eng bezeichnet werden kann, steht auch die familiäre Situation einer Landesverweisung nicht entgegen. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer möglich. Den ________- bzw. ________-jährigen Beschuldigten ist zuzumuten, sich in W.________ wieder ein Leben aufzubauen, zumal sie dort ihre Kinder- und Jugend- zeit verbrachten, die dortige Sprache nach wie vor beherrschen und auch mit der Kultur bzw. den dortigen Gepflogenheiten immer noch vertraut sein dürften. Die be- ruflichen Wiedereingliederungschancen in der Schweiz und im Herkunftsstaat sind aufgrund des mittlerweile (fast) erreichten Pensionsalters in etwa gleichwertig, auch wenn dabei nicht zu verkennen ist, dass die wirtschaftliche Situation in W.________ schwieriger ist als in der Schweiz. Die Rückfallgefahr spricht sodann ebenfalls eher gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Die Beschuldigten begingen die hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2016 bis 2019, wurden aber auch bereits im Jahr 2008 strafrechtlich verfolgt. Von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung der Beschuldigten kann jedenfalls keine Rede sein. Ein persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten bei beiden Beschuldigten zu ver- neinen. 56 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen der Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Be- schuldigte 1 ist abgewiesener Asylbewerber. Er wurde bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen. Weshalb er dennoch in der Schweiz blieb bzw. ihm eine Här- tefallbewilligung erteilt wurde, bleibt unklar. Weiter wurde der Beschuldigte 1 am 6. August 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahr- zeug) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 120.00 verurteilt (pag. 769/130). Auch wenn diese Vorstrafe bei der Strafzumessung aufgrund der lang zurückliegen- den Dauer kaum noch Beachtung findet, so ist sie dennoch bei der Prüfung des Här- tefalls zu Lasten des Beschuldigten 1 zu gewichten. Zumal die Geldstrafe damals unbedingt ausgesprochen wurde, darf davon ausgegangen werden, dass dem Be- schuldigten 1 bereits damals eine Schlechtprognose gestellt werden musste (pag. 769/130). Gegen beide Beschuldigten liefen zudem bereits Strafverfahren we- gen Urkundenfälschung im Kanton Zürich (pag. 769/95 ff. und 773/10 ff.). Weiter trug die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in X.________/W.________ den Be- schuldigten 1 wegen des Versuchs, eine Dritte Person, evtl. mit Kindern, mit dem Reisepass einer AD.________ zu schleusen, mit einer unbefristeten Sperre in das Ausländerzentralregister (AZR) ein (vgl. Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in X.________ an die Botschaft in Bern vom 13. Juni 2000, pag. 769/19). Darüber hinaus bat der Migrationsdienst am 1. März 2004 gestützt auf den Eingang eines anonymen Schreibens (pag. 769/37) die Kantonspolizei Bern um Prüfung, ob der Beschuldigte 1 und dessen Bruder wegen Beihilfe zu illegalem Auf- enthalt (Art. 23 Abs. 1 aANAG) anzuzeigen seien (pag. 769/33). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 1 am 8. Oktober 2024 in Aussicht, beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, eventualiter Ausnützen der Notlage zum Nachteil von F.________ und wegen Dro- hung (mehrfach), Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von M.________ sowie wegen Drohung (mehrfach) zum Nachteil von N.________ Anklage zu erhe- ben. Insgesamt kann bei den Beschuldigten nicht von einem vorteilhaften Leumund gesprochen werden. Insbesondere der Beschuldigte 1 fällt immer wieder negativ auf und es werden Ermittlungen gegen ihn eröffnet, aber auch die Beschuldigte 2 ist den Strafbehörden bekannt. Eine gewisse kriminelle Energie ist allgegenwärtig. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen der Beschuldigten entge- gen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, ergeben sich diese hauptsäch- lich aus ihrer langen Aufenthaltsdauer von 43 bzw. 33 Jahren in der Schweiz. Damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung jedoch zu überwiegen vermögen, müssen besondere Bindungen zur Schweiz vorliegen. Solche weisen die Beschuldigten nicht auf, zumal sie weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht wirklich integriert sind und ausser der Anwesenheit ihrer erwach- senen Kinder und deren Familien in der Schweiz kaum private Interessen an einem 57 weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen können. Die Beschuldigten profi- tieren in der Schweiz vom Sozialstaat, missbrauchten diesen in der Vergangenheit aber auch schon. Angesichts dieser Umstände überwiegen die privaten Interessen der Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessen- abwägung somit nicht zugunsten der Beschuldigten ausfallen und es wäre auch aus diesem Grund eine Landesverweisung anzuordnen. 19.4 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgericht- lichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. Septem- ber 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht- lingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrich- ter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugs- behörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sa- churteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte 1 gab an der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, es wäre ein grosses Problem, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Als er einmal in W.________ gewesen sei, habe man seine Schwester erschossen, und als er im Jahr 2023 erneut in W.________ gewesen sei, habe man nach ihm gesucht und als sich sein Schwager erkundigt habe, weshalb nach ihm gesucht werde, sei er entführt und getötet worden (pag. 1648 Z. 27 ff.). Auf die Frage, wer nach ihm suche, ant- wortete er, die AC.________ (Partei). Diese würde seinen Namen und Aufenthaltsort kennen (pag. 1649 Z. 7 f., 21). Aus diesem Grund sei er zunächst ohne die Beschul- digte 2 in die Schweiz gekommen und sei diese seit 15 Jahren nicht mehr in W.________ gewesen (pag. 1647 Z. 43 ff., pag. 1649 Z. 13 f.). Bereits in Bezug auf die vom Beschuldigten 1 bei der Einreise in die Schweiz geltend gemachten Asyl- 58 gründe hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festgehalten, dass die Schilderungen des Beschuldigten 1 den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Darstellung des asylbegründenden Sachverhalts in keiner Weise genügen wür- den. Es dränge sich der Schluss auf, der Beschuldigte 1 habe seine Verfolgungssi- tuation erfunden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Darüber hinaus würden sämtliche Aussagen des Beschuldigten 1 zu seiner politi- schen Tätigkeit darauf hinweisen, dass er nicht im behaupteten Mass aktiv gewesen sei. Diese Umstände würden unzweifelhaft zum Ergebnis führen, dass der Beschul- digte 1 aus anderen als asylrechtlich bedeutsamen Gründen in die Schweiz gekom- men sei, weshalb das Asylgesuch zu Recht abgewiesen worden sei (pag. 1549). Auch die vom Beschuldigten vor Obergericht geltend gemachten Gründe vermögen einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nicht entgegenzustehen, zumal die pauschale Behauptung, wonach er von der AC.________ gesucht werde und des- halb nicht zurückkönne, nicht weiter substantiiert wird. Zudem ging er im Jahr 2023 trotz der angeblichen Bedrohungslage zurück nach W.________ (pag. 1206 Z. 27 f.). Auch spricht der Umstand, wonach die Beschuldigte 2 zehn Jahre allein in W.________ lebte, obwohl bereits damals nach dem Beschuldigten 1 gesucht wor- den sein soll, eher gegen als für eine Bedrohungslage. Gemäss Berichten des Staatssekretariats für Migration vom 27. Juni 2025 ist eine Rückkehr in den Heimatstaat der Beschuldigten W.________ gemäss geltender Pra- xis heute grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig (pag. 1490 und 1502). Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung ent- gegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverwei- sung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non- refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige im Ur- teilszeitpunkt noch nicht bekannte Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landes- verweisung entgegenstünden. 19.5 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der aus- gesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). Vorliegend überschritten die Beschuldigten die Schwelle des leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB in nicht unerheblichem Masse und wurden dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 140 bzw. 115 Tagessätzen bestraft, was aber noch einem leichten Verschulden entspricht. Es rechtfertigt sich daher, bei beiden Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren fest- zusetzen. 59 VII. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kos- ten des Vorverfahrens von CHF 7'175.00, den Kosten des Hauptverfahrens (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 4'500.00 sowie den Auslagen der Staatsanwalt- schaft von CHF 834.00 und belaufen sich damit auf insgesamt CHF 12'509.00. Der von der Vorinstanz festgelegte Verteilschlüssel (je 35 % Beschuldigter 1 und Be- schuldigte 2; pag. 1254) erscheint als angemessen und ist zu bestätigen. Zufolge Frei- und Schuldsprüche rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 drei Viertel der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'283.65, und der Beschuldigten 2 die Hälfte der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 2'189.05, zur Bezahlung aufzuerlegen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 bestimmt. Die Beschuldigten sind mit ihren Anträgen mit Ausnahme der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Rechtskraft vollumfänglich unterlegen. Sie haben demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2'500.00, zu tragen. 21. Entschädigung 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. 5 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 15'793.40 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 15'793.40 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton 60 Bern drei Viertel dieser Entschädigung, ausmachend CHF 11'845.05, zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 14'507.30 (inkl. Auslagen und MWST). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 14'507.30 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die Hälfte die- ser Entschädigung, ausmachend CHF 7'253.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 19. August 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für die Ver- teidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 31.5833 Stunden, ausmachend CHF 6'316.67, geltend (pag. 1675 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer in Bezug auf das Verfassen des Plädoyers und mit Blick auf die Schwierigkeit und den Umfang, welcher im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren beschränkt war, als zu hoch. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung rechtfertigt sich (auch mit Blick auf den vom zweiten Vertei- diger geltend gemachten Aufwand) eine Vorbereitungszeit von insgesamt rund acht Stunden. Entsprechend erfolgt eine Kürzung des Aufwands um rund sechs Stunden auf 25.5 Stunden, ausmachend CHF 5'100.00. Zu korrigieren ist zudem der geltend gemachte Reisezuschlag von insgesamt CHF 150.00, zumal den Parteien das Urteil telefonisch eröffnet wurde. Der Reisezuschlag beträgt damit nur CHF 100.00. Im Üb- rigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'133.15 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'133.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Kostennote vom 20. August 2025 machte Fürsprecher D.________ für die Ver- teidigung der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 24 Stunden, ausmachend CHF 4'800.00, geltend (pag. 1677). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als der Schwierigkeit und dem Umfang des Falls an- gemessen. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 5'344.45 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'344.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 61 VIII. Verfügung 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informati- onssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung- Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Dar- unter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn die zuständige nationale Instanz in ihrer Entscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehö- rigen in ihrem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbeson- dere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rech- nung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverwei- 62 sung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bun- desgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Die Beschuldigten sind W.________ Staatsangehörige und stammen damit aus ei- nem Drittstaat. Sie können sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Die Beschuldigten werden mit vorliegendem Urteil für fünf Jahre des Landes verwie- sen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Die Beschuldigten wurden wegen Anstiftung zur Urkun- denfälschung und/oder Urkundenfälschung sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Die Urkundenfälschung wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe und der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die entsprechenden Straftatbestände sehen somit eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vor, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob von den Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Die Beschuldigten haben mit der Anstiftung zur Urkundenfälschung und/oder Urkundenfälschung sowie dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe schwere Straftaten began- gen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Die Tatzeit erstreckt sich über drei Jahre und der Deliktsbetrag beträgt rund CHF 24'000.00. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz kann somit nicht mehr von Bagatelldelikten ausgegangen werden (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1339). Zudem ist der Beschuldigte 1 vorbestraft (pag. 769/130) und es liefen bzw. laufen gegen ihn zahl- reiche weitere Strafverfahren (vgl. edierte Akten BM ________). Auch gegen die Be- schuldigte 2 ist ein Verfahren wegen Fälschung von Lohnabrechnungen bekannt (vgl. pag. 773/10 ff.). Dies deutet auf eine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung hin. Die Beschuldigten stellen damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze dar. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist nach dem Ge- sagten im SIS auszuschreiben. 63 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich be- gangen in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 in I.________ (AKS Ziff. I.D.3), unter Auferlegung eines Viertels der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'094.55 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 3. März 2016 in J.________ (AKS Ziff. I.D.1); 2. der Urkundenfälschung, begangen am 3. März 2016 in I.________ (AKS Ziff. I.D.2); 3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 in I.________ (AKS Ziff. I.D.4). IV. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. hiervor und in Anwendung der Art. 24 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO 64 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 5'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. 3. zur Bezahlung von drei Viertel der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 3'283.65. 4. zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00, ausmachend CHF 2'500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 (nicht MWST-pflichtig) Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Auslagen CHF 5.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 705.30 Leistungen ab 01.01.2018 (MWST-pflichtig) Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.00 200.00 CHF 10’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 497.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’697.10 CHF 823.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’520.80 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’300.00 CHF 267.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’567.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'793.40. A.________ hat dem Kanton Bern drei Viertel der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 11'845.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 65 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.50 200.00 CHF 5’100.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 473.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’673.60 CHF 459.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’133.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'133.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'133.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 66 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 3. März 2016 in J.________ (AKS Ziff. I.D.1); 2. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 in I.________ (AKS Ziff. I.D.3), unter Auferlegung der hälftigen, anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’189.05 an den Kanton Bern. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, begangen am 3. März 2016 in I.________ (AKS Ziff. I.D.2); 2. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 in I.________ (AKS Ziff. I.D.4). IV. C.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. hiervor und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO 67 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. 3. zur Bezahlung der hälftigen, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'189.05. 4. zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00, ausmachend CHF 2'500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 38.00 200.00 CHF 7’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 435.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’035.00 CHF 618.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’653.70 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’415.00 CHF 438.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’853.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'507.30. C.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 7'253.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 68 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’944.00 CHF 400.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’344.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'344.45. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'344.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 69 C. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten/Berufungsführerin 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Gemeinde I.________, Abteilung Soziales Bern, 21. August 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 11. September 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 70