2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und der Einwohnergemeinde C.________ auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. III. Zu eröffnen: - der Berufungsführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (per Kurier)