11 Dispositiv Die 3. Strafkammer erkennt: I. Für die vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskosten und Entschädigungen in den Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, wird auf die Einwohnergemeinde C.________ Rückgriff genommen; die Verfahrenskosten von CHF 6'400.00 werden der Einwohnergemeinde C.________ vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 350.00 werden der Einwohnergemeinde C.________ auferlegt.