428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen. 11. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Zufolge ihres Unterliegens hat die Berufungsführerin folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung.