426 StPO). Da der Berufungsführerin im Verfahren PEN 24 540 der Vorwurf gemacht wird, das Strafverfahren gegen die ehemals Beschuldigten grobfahrlässig eingeleitet zu haben, rechtfertigt es sich, sie vorliegend wie eine verurteilte beschuldigte Person zu behandeln und ihr in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.00 aufzuerlegen. 10.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).