10 618+619 zu bezahlen hat, jene des Verfahrens PEN 24 540 indessen vom Staat getragen werden müssten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 426 Abs. 1 StPO die Überlegung zugrunde liegt, dass diejenige Person die Kosten zu tragen hat, die sie verursacht bzw. verschuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 426 StPO).