Vorliegend wurde im selbständigen nachträglichen Verfahren PEN 24 540 für die vom Kanton Bern getragenen Kosten der Verfahren PEN 23 618+619 auf die Berufungsführerin Rückgriff genommen. Bei dieser Konstellation erschiene es widersinnig und kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass die Berufungsführerin infolge des Rückgriffs zwar die Kosten der Verfahren PEN 23