Gemäss Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massagabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar, mithin auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). Vorliegend wurde im selbständigen nachträglichen Verfahren PEN 24 540 für die vom Kanton Bern getragenen Kosten der Verfahren PEN 23 618+619 auf die Berufungsführerin Rückgriff genommen.