Verwaltungsverfahren wenig professionell geleitet und durchgeführt und das Strafverfahren in der Folge grobfahrlässig eingeleitet. Unter den gesamten Umständen war die Möglichkeit von gerichtlichen Schuldsprüchen von Beginn weg sehr gering. Daran ändert das verspätet eingereichte Fristerstreckungsgesuch der ehemals Beschuldigten im Resultat nichts. Damit sind die Voraussetzungen für den Rückgriff gemäss Art. 420 StPO erfüllt. Für die vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskosten und Entschädigungen in den Verfahren PEN 23 618+619, insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, wird auf die Berufungsführerin Rückgriff genommen.