Der Prüfbericht ging am 7. April 2022 bei der Berufungsführerin ein (PEN 23 618+619, pag. 68). Abgesehen davon, dass der Prüfbericht nach erfolgter Prüfung zuerst erstellt werden musste und damit nicht unmittelbar nach der Durchführung verschickt werden konnte, ist bei der postalischen Zustellung mit Verzögerungen zu rechnen. So bringt die Vorinstanz zutreffend vor, dass auch eine Einreichung per B-Post zulässig ist und diese mehrere Tage dauern kann. Dies gilt umso mehr, als der 31. März 2022 ein Donnerstag war und die Berufungsführerin bereits am Dienstag, 5. April 2022 Strafanzeige erstattete.