9.4.2 Demzufolge kann der Berufungsführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Einreichung der Strafanzeige per 5. April 2022 offenkundig nicht übereilt gewesen sei. Die Druck- und Dichtheitsprüfung wurde am 23. März 2022 und damit vor Behandlung bzw. Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs bzw. innert «verlängerter» Frist durchgeführt. Bis wann der Prüfungsbericht einzureichen war, wurde nie – auch nicht in der Verfügung vom 9. November 2021 – verfügt. Der Prüfbericht ging am 7. April 2022 bei der Berufungsführerin ein (PEN 23 618+619, pag.