Wenn die Berufungsführerin nunmehr trotz «verwaltungsinterner Absprache» die ursprüngliche Frist bis 20. Dezember 2021 für massgeblich hält, verhält sie sich treuwidrig, zumal sie wie erwähnt erstmals mit Schreiben vom 7. April 2022 auf das Fristerstreckungsgesuch reagiert hatte und bzw. obwohl ihr die witterungsbedingte Problematik bekannt gewesen sein musste (vgl. E. 5). 9.4.2 Demzufolge kann der Berufungsführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Einreichung der Strafanzeige per 5. April 2022 offenkundig nicht übereilt gewesen sei.