Der Gemeindepräsident J.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Frist bis Ende März verlängert worden sei. Weiter führte er aus, dass man deswegen nicht vor Ende März 2022 reagiert habe (PEN 23 618+619, pag. 276 Z. 27 ff., pag. 277 Z. 6 ff.). Wenn die Berufungsführerin nunmehr trotz «verwaltungsinterner Absprache» die ursprüngliche Frist bis 20. Dezember 2021 für massgeblich hält, verhält sie sich treuwidrig, zumal sie wie erwähnt erstmals mit Schreiben vom 7. April 2022 auf das Fristerstreckungsgesuch reagiert hatte und bzw. obwohl ihr die witterungsbedingte Problematik bekannt gewesen sein musste (vgl. E. 5).