8 9.3 Soweit die Berufungsführerin argumentiert, dass sie mit Schreiben vom 7. April 2022 auf die Eingabe vom 22. Dezember 2021 reagiert habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Reaktion damit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als nicht nur die ersuchte Fristerstreckung abgelaufen, sondern auch die Dichtheitsprüfung durchgeführt und bereits Strafanzeige eingereicht worden war. Ohnehin blieb das Fristverlängerungsgesuch auch hier gänzlich unbeantwortet.