Dass die Rechtsvertretung oder die ehemals Beschuldigten – abgesehen vom Schreiben vom 7. April 2022 (vgl. E. 9.4 hiernach) – «mehrfach» zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert worden sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Berufungsführerin wiederum nicht belegt. Wenn die Berufungsführerin zum Schluss gekommen wäre, dass die Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Gesuchs nicht erfüllt gewesen wären (verpasste Frist, fehlende Vollmacht etc.), hätte sie zumindest einen Nichteintretensentscheid fällen müssen.