Dasselbe gilt für das Vorbringen der Berufungsführerin, wonach die Rechtsvertretung keine Vollmacht eingereicht habe, weshalb die Eingabe nicht habe behandelt werden müssen. Dass die Rechtsvertretung oder die ehemals Beschuldigten – abgesehen vom Schreiben vom 7. April 2022 (vgl. E. 9.4 hiernach) – «mehrfach» zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert worden sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Berufungsführerin wiederum nicht belegt.