O., N. 9 zu Art. 56 VRPG). Bei Unklarheiten wäre die Berufungsführerin dazu gehalten gewesen, bei den ehemals Beschuldigten nachzufragen bzw. eine Nachbesserung zu verlangen (vgl. E. 6.2 hiervor). Dasselbe gilt für das Vorbringen der Berufungsführerin, wonach die Rechtsvertretung keine Vollmacht eingereicht habe, weshalb die Eingabe nicht habe behandelt werden müssen.