9.2 Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Schreibens vom 22. Dezember 2021 hätte die Berufungsführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf das Schreiben reagieren müssen. Insbesondere steht der gesuchstellenden Person bei Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen sowohl beim Gesuch um Fristwiederherstellung als auch um Wiederaufnahme ein Behandlungs- und Erledigungsanspruch zu (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz der bernischen Verwaltungsrechtspflege, 2. erweiterte Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 43 VRPG; MÜLLER, A.a.O., N. 9 zu Art.