Die Vorinstanz bringt zudem zu Recht vor, dass auch die Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG hätte geprüft werden können, zumal die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten grundsätzlich jederzeit und von Amtes wegen wiederaufnehmen kann (vgl. auch MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. erweiterte Aufl. 2020, N. 5 und 9 zu Art. 56 VRPG). 9.2 Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Schreibens vom 22. Dezember 2021 hätte die Berufungsführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf das Schreiben reagieren müssen.