16 Abs. 1 VRPG ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht bzw. fortgesetzt worden ist (vgl. 6.2 hiervor). Mit der Berufungsführerin ist indes einig zu gehen, dass das auf den 22. Dezember 2021 datierte Schreiben nach Ablauf der angesetzten Frist (bis 21. Dezember 2021) und damit zu spät erfolgt ist. Unter diesen Umständen wäre das Schreiben allenfalls als Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG entgegenzunehmen gewesen. Die Vorinstanz bringt zudem zu Recht vor, dass auch die Wiederaufnahme gemäss Art.