Der Berufungsführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es sich beim Schreiben vom 22. Dezember 2021 nicht um ein Gesuch gehandelt habe. Im genannten Schreiben wird ausdrücklich darum ersucht, die verfügte Frist bis Ende März 2022 zu erstrecken, da die Durchführung der Druck- und Dichtheitsprüfung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich sei (vgl. PEN 23 618+619, pag. 38). Es handelt sich damit klarerweise um ein Fristerstreckungsgesuch, durch dessen Einreichung gemäss Art. 16 Abs. 1 VRPG ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht bzw. fortgesetzt worden ist (vgl. 6.2 hiervor).