9. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Rückgriff auf die Berufungsführerin zu Recht erfolgt ist und diese das Verfahren grobfahrlässig eingeleitet hat. Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 7 hiervor). Was die Berufungsführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 9.1 Der Berufungsführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es sich beim Schreiben vom 22. Dezember 2021 nicht um ein Gesuch gehandelt habe.