Dass sie das Schreiben unbeantwortet gelassen habe, habe nicht dazu geführt, dass die per 20. Dezember 2021 endende Frist verlängert oder aufgehoben worden sei. Beim Schreiben vom 22. Dezember 2021 habe es sich nicht um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt, über welches hätte entschieden werden müssen, da die Frist Teil des in Rechtskraft erwachsenen Dispositivs gebildet habe.