8. Die Berufungsführerin bestreitet im Wesentlichen, dass sie das Verfahren gegen die ehemals Beschuldigten grobfahrlässig eingeleitet haben soll; vielmehr sei die Strafanzeige berechtigt gewesen. Hinsichtlich des Schreibens der ehemals Beschuldigten vom 22. Dezember 2021 macht die Berufungsführerin zusammengefasst geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, umgehend darauf zu reagieren. Dass sie das Schreiben unbeantwortet gelassen habe, habe nicht dazu geführt, dass die per 20. Dezember 2021 endende Frist verlängert oder aufgehoben worden sei.